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II. Was ist Un­zu­mut­bar­keit (§ 275 Abs. 2 BGB)?

3. Was be­deu­tet "kann ver­wei­gern" in § 275 Abs. 2 BGB?

Wäh­rend nach § 275 Abs. 1 BGB die Pflicht zur Leis­tung au­to­ma­tisch (und un­ab­hän­gig vom Wil­len von Schuld­ner oder Gläu­bi­ger) un­wi­der­ruf­lich er­lischt, darf der Schuld­ner trotz Un­zu­mut­bar­keit nach § 275 Abs. 2 BGB die Leis­tung er­brin­gen. In­so­fern spricht man auch von der "Ein­rede der Un­zu­mut­bar­keit", die erst er­ho­ben wer­den muss.

Dies kann etwa der Fall sein, wenn ihm eine Ge­gen­leis­tung an­ge­bo­ten wird, die sei­nen Auf­wand bei wei­tem über­steigt (noch ein­mal: Für § 275 Abs. 2 S. 1 BGB ist nicht die vom Gläu­bi­ger er­brachte Ge­gen­leis­tung, son­dern des­sen Leis­tungs­in­ter­esse maß­geb­lich - zahlt ein ir­ra­tio­na­ler Gläu­bi­ger mehr als ihm die Leis­tung wert ist, darf er das na­tür­lich). Ebenso ist aber denk­bar, dass der Schuld­ner eine lang­fris­tige Ver­tragsbe­zie­hung zum Gläu­bi­ger auf­bauen will oder sich Re­pu­ta­ti­ons­vor­teile er­hofft.

Frei­lich müsste der Schuld­ner in ei­nem Rechtss­treit vor Ge­richt auch die Un­mög­lich­keit (§ 275 Abs. 1 BGB) als für ihn güns­tige Tat­sa­che dar­le­gen und be­wei­sen. So­lange er nichts sagt, wird er trotz­dem zur Leis­tung ver­ur­teilt. Um­ge­kehrt ge­nügt es zur Gel­tend­ma­chung der Ein­rede des § 275 Abs. 2 S. 1 BGB, dass der Schuld­ner auf das Leis­tungshin­der­nis hin­weist. In­so­weit gilt auch für die Un­mög­lich­keit prak­tisch, dass man "dar­über re­den muss".

Der Gläu­bi­ger kann die Ein­rede nicht für den Schuld­ner er­he­ben. Al­ler­dings kann er dem Schuld­ner eine Frist set­zen und nach de­ren Ab­lauf Scha­denser­satz statt der Leis­tung (§ 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm § 281 Abs. 1 S. 1 BGB) ver­lan­gen und vom Ver­trag zu­rück­tre­ten (§ 323 Abs. 1 BGB). Da­mit er­reicht er wirt­schaft­lich die sel­ben Fol­gen, als wenn sich der Schuld­ner von vorn­her­ein auf die Un­zu­mut­bar­keit be­ru­fen hätte (dann er­gäbe sich das Rück­trittsrecht aus § 326 Abs. 5 BGB iVm § 323 Abs. 1 BGB und die Scha­denser­satzpflicht aus § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm § 283 S. 1 BGB).

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