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B. Was sind "Un­mög­lich­keit" und "Un­zu­mut­bar­keit" (§ 275 BGB)?

II. Was ist Un­zu­mut­bar­keit (§ 275 Abs. 2 BGB)?

Der Schuld­ner hat grund­sätz­lich die un­ein­ge­schränkte Pflicht, seine Leis­tung zu er­brin­gen. Stel­len sich da­bei un­er­war­tete Hin­der­nisse oder ist der Auf­wand hö­her als pro­gno­s­ti­ziert, ist dies sein Ri­siko - er hätte sich durch Ver­ein­ba­rung ei­ner hö­he­ren Ge­gen­leis­tung oder ent­spre­chen­der Vor­be­halte schüt­zen kön­nen und müs­sen.

Aus volks­wirt­schaft­li­chen Grün­den müs­sen die­sem Prin­zip aber Gren­zen ge­setzt wer­den: Steht der Auf­wand des Schuld­ners ob­jek­tiv völ­lig au­ßer Ver­hält­nis zum Nut­zen für den Gläu­bi­ger, ge­nügt es, ihm statt der Leis­tung sei­nen durch de­ren Aus­blei­ben ent­ste­hen­den Ver­lust in Geld (§ 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm § 283 BGB) zu er­set­zen. Die­sem Ge­dan­ken trägt § 275 Abs. 2 BGB Rech­nung. Die­ser hat drei Vor­aus­set­zun­gen:

1. Der Leis­tungsauf­wand des Schuld­ners muss das Leis­tungs­in­ter­esse des Gläu­bi­gers über­schrei­ten.

2. Auf­wand und In­ter­esse müs­sen in ei­nem gro­ben Miss­ver­hält­nis zu­ein­an­der ste­hen.

3. Der Schuld­ner muss sich auf die Un­zu­mut­bar­keit der Leis­tung be­ru­fen.

Sie müs­sen in der Klau­sur § 275 Abs. 2 BGB von zwei an­de­ren Fäl­len der Un­zu­mut­bar­keit ab­gren­zen:

  • Über­steigt der Auf­wand nur die in­di­vi­du­elle wirt­schaft­li­che Leis­tungsfä­hig­keit des kon­kre­ten Schuld­ners (würde sie ihn also in die In­sol­venz trei­ben), ohne dass der Auf­wand ob­jek­tiv zu hoch ist, kommt eine Lö­sung nach den Re­geln über die Stö­rung der Ge­schäfts­grund­lage (§ 313 BGB) in Be­tracht.
  • Nach § 439 Abs. 4 BGB bzw. § 635 Abs. 3 BGB kann eine be­stimmte Form der Nach­er­fül­lung (i.d.R. Re­pa­ra­tur oder Er­satz­lie­fe­rung) ver­wei­gert wer­den, wenn sie nur mit un­ver­hält­nis­mä­ßi­gen Kos­ten (i.d.R. ge­gen­über der je­weils an­de­ren Form) mög­lich wä­re.
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