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I. Wann liegt Un­mög­lich­keit (§ 275 Abs. 1 BGB) vor?

2. Wel­che Be­son­der­hei­ten sind bei Gat­tungs­schulden zu be­ach­ten?

Wenn die Lie­fe­rung ei­nes be­stimm­ten Ge­gen­standes ge­schul­det ist (Stück­schuld), tritt bei des­sen Un­ter­gang Un­mög­lich­keit ein. Bei ei­ner Gat­tungs­schuld (§ 243 Abs. 1 BGB) setzt Un­mög­lich­keit hin­ge­gen vor­aus, dass die ge­samte Gat­tung un­ter­geht. Der Ver­käu­fer muss sich also ge­ge­be­nen­falls bei der Kon­kur­renz ein­de­cken, wenn sein Lie­fe­rant und sein Vor­rat nicht zur Er­fül­lung ge­nü­gen. Al­ler­dings kann sich aus ei­ner Aus­le­gung des Ver­trages (§ 133 BGB, § 157 BGB) er­ge­ben, dass nur aus dem Vor­rat oder der ei­ge­nen Pro­duk­tion zu er­fül­len ist (sog. "be­schränkte Gat­tungs­schuld" oder "Vor­rats­schuld").

Ein Win­zer, Mül­ler oder Bauer wird also im Zwei­fel nicht ver­pflich­tet sein, sich bei Kun­den oder Kon­kur­ren­ten ein­zu­de­cken, wenn sein Vor­rat zer­stört wird, weil eine sol­che Pflicht im Ver­kehr nicht üb­lich wä­re. Da­her er­lischt die Pflicht zur Über­gabe und Über­eig­nung (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB) we­gen Un­mög­lich­keit nach § 275 Abs. 1 BGB, so­weit der Vor­rat er­schöpft ist und eine Wie­der­auf­fül­lung nicht mehr er­fol­gen kann.

So­lange noch Ge­gen­stände aus der Gat­tung (bzw. aus dem Vor­rat) vor­han­den sind, kommt Un­mög­lich­keit der Ver­schaf­fungs­pflicht im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB nur in Be­tracht, wenn sich die Pflicht zur Leis­tung auf einen be­stimm­ten Ge­gen­stand durch Kon­kre­ti­sie­rung (§ 243 Abs. 2 BGB) be­schränkt hat: Hat der Schuld­ner das sei­ner­seits Er­for­der­li­che ge­tan (was sich da­nach rich­tet, ob eine Hol-, Bring- oder Schick­schuld ver­ein­bart wur­de), be­schränkt sich seine Leis­tungspflicht auf den da­bei aus­ge­wähl­ten Ge­gen­stand. Wird die­ser zer­stört, ist er nicht mehr zur Er­satz­be­schaf­fung ver­pflich­tet und die ge­samte Leis­tungspflicht ist nach § 275 Abs. 1 BGB we­gen Un­mög­lich­keit er­lo­schen.

In der Klau­sur müs­sen Sie ge­nau dar­auf ach­ten, ob alle Vor­aus­set­zun­gen der Kon­kre­ti­sie­rung vor­lie­gen - der bloße Wille des Schuld­ners, einen be­stimm­ten Ge­gen­stand zu leis­ten, ge­nügt ebenso we­nig wie die bloße Aus­son­de­rung bei der Hol­schuld ohne zu­sätz­li­che In­for­ma­tion des Gläu­bi­gers, er könne sich die Sa­che nun ab­ho­len!

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