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3. Wann ist die Wer­ter­satz­pflicht aus­ge­schlos­sen (§ 346 Abs. 3 BGB)?

c. Greift § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB auch nach Kennt­nis des Rück­trittsgrun­des?

Hin­ter­grund der Pri­vi­le­gie­rung von § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB ist, dass ein ge­setz­li­ches Rück­trittsrecht nicht von An­fang an er­kenn­bar ist. Aus Sicht des Rück­trittsbe­rech­tig­ten han­delt es sich bei den durch Ver­trag er­lang­ten Ge­gen­stän­den um seine ei­ge­nen. Man kann da­her von ihm kei­nen be­son­ders sorg­fäl­ti­gen Um­gang er­war­ten. Weil der Rück­trittsbe­rech­tigte sein Rück­trittsrecht nicht kennt, darf er mit der Sa­che wie mit ei­ner ei­ge­nen um­ge­hen.

Wer mit sei­nen ei­ge­nen Sa­chen schlecht um­geht, muss auch auf Sa­chen, die er spä­ter we­gen ei­nes nicht vor­her­seh­ba­ren Rück­tritts zu­rück­ge­ben muss, keine be­son­dere Rück­sicht neh­men. Be­son­ders sorg­fäl­tige Men­schen wer­den hin­ge­gen nicht pri­vi­le­giert, son­dern müs­sen auch die Sa­chen, die sie spä­ter kraft Rück­tritts zu­rück­ge­ben müs­sen, ge­nauso sorg­fäl­tig wie ihre ei­ge­nen be­han­deln. Al­ler­dings greift nach § 277 BGB wie bei al­len Fäl­len ei­gen­üb­li­cher Sorg­falt (di­li­gen­tia quam in suis) der ab­so­lute Min­dest­stan­dard der "gro­ben Fahr­läs­sig­keit". Wer also düm­mer ist als die dümms­ten und noch nicht ein­mal das be­ach­tet, was sich je­dem auf­drän­gen müss­te, kann sich nicht dar­auf be­ru­fen, auch die ei­ge­nen Sa­chen nicht bes­ser zu be­han­deln.

Diese Aus­gangs­lage än­dert sich je­doch, so­bald der Rück­trittsbe­rech­tigte weiß, dass er sich vom Ver­trag durch Rück­trittser­klä­rung lö­sen kann. Dann ist frag­lich, ob es ge­recht­fer­tigt sein kann, den Rück­trittsbe­rech­tig­ten ge­gen­über ei­nem ver­trag­lich Rück­trittsbe­rech­tig­ten zu pri­vi­le­gie­ren.

Nach ei­ner An­sicht greift auch hier der Aus­schluss des § 346 Abs. 3 Nr. 3 BGB ein.

  • Es be­steht in­so­weit die Mög­lich­keit des Rück­trittsgläu­bi­gers, Scha­denser­satz nach § 346 Abs. 4 BGB iVm § 280 Abs. 1 BGB iVm § 241 Abs. 2 BGB we­gen feh­len­der Rück­sicht­nahme durch den Rück­trittsschuld­ner auf seine Ver­mö­gens­in­ter­es­sen bzw. seine mög­li­chen schuld­recht­li­chen An­sprü­che zu ver­lan­gen. In­so­weit könnte man da­von aus­ge­hen, dass die In­ter­es­sen über das Scha­denser­satzrecht hin­rei­chend in Aus­gleich ge­bracht wer­den.

An­de­rer­seits möchte die ganz herr­schende Mei­nung § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB te­leo­lo­gisch re­du­zie­ren. Der Ge­setz­ge­ber habe hier in Un­kennt­nis der mög­li­chen Nach­teile eine zu weit­ge­hende Re­ge­lung ge­trof­fen.

  • Es sei kein Grund für den durch § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB ge­währ­ten be­son­de­ren Schutz des Rück­trittsbe­rech­tig­ten er­kenn­bar, wenn der Be­güns­tigte be­reits von der Mög­lich­keit je­der­zei­ti­ger Ver­tragsbe­en­di­gung Kennt­nis hat­te.
  • Der Scha­denser­satzan­spruch aus § 280 Abs. 1 BGB iVm § 241 Abs. 2 BGB ist an­ders als der (sonst durch § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB aus­ge­schlos­se­ne) Wer­ter­satz­an­spruch nach § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB von ei­nem (über die Kennt­nis hin­aus­ge­hen­den) Ver­tre­ten­müs­sen des Rück­trittsschuld­ners ab­hän­gig.
  • Zu­dem sei die Höhe ei­nes Scha­denser­satzan­spruchs we­gen § 346 Abs. 2 S. 2 BGB nicht zwin­gend mit dem Um­fang des Wer­ter­sat­zes iden­tisch.

Teil­weise wird so­gar wei­ter­ge­hend ab Kennt­nis des Rück­trittschuld­ners vom Rück­trittsgrund eine Scha­denser­satzhaf­tung auch für Zu­fall ana­log § 287 S. 2 BGB be­jaht - für diese wei­ter­ge­hende Be­nach­tei­li­gung des bös­gläu­bi­gen Rück­trittschuld­ners gibt es je­doch kei­nen An­lass, da auch beim ver­trag­li­chen Rück­trittsrecht keine ver­schul­den­su­n­ab­hän­gige Scha­denser­satzhaf­tung greift.

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