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III. Wo­durch kann der Rück­tritt aus­ge­schlos­sen wer­den?

1. Wo­durch wird ein ver­trag­li­ches Rück­trittsrecht aus­ge­schlos­sen?

  • Grund­sätz­lich wird ein ver­trag­li­ches Rück­trittsrecht an eine Frist ge­knüpft sein. So­weit eine dement­spre­chende Ver­ein­ba­rung fehlt, ist nach § 350 S. 1 BGB der Rück­trittsgeg­ner be­rech­tigt, eine an­ge­mes­sene Frist zu set­zen, in­ner­halb de­rer das Rück­trittsrecht aus­zuü­ben ist (vgl. § 350 S. 2 BGB). Da­mit soll die Mög­lich­keit ge­währ­leis­tet wer­den, Rechts­si­cher­heit zu schaf­fen.
  • Eine wei­tere Ein­schrän­kungs­mög­lich­keit des ver­trag­li­chen Rück­trittsrechts spricht § 353 BGB an: Es ist zu­läs­sig, den Rück­tritt an ein "Reu­geld" (eine Straf­zah­lung) zu knüp­fen. Bei ei­ner sol­chen Ver­ein­ba­rung ist grund­sätz­lich der Er­satz vor oder bei Rück­trittser­klä­rung zu leis­ten. Er­folgt dies nicht, steht dem Rück­trittsgeg­ner ein Zu­rück­wei­sungs­recht zu (das un­ver­züg­lich gel­tend ge­macht wer­den muss), § 353 S. 1 BGB. Bei ei­ner Zu­rück­wei­sung kann die aus die­sem Grund un­wirk­same Rück­trittser­klä­rung durch Zah­lung des Reu­gelds un­ver­züg­lich nach der Zu­rück­wei­sung ge­heilt wer­den, § 353 S. 2 BGB.

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