Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 2 Min. · noch 9 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

5. Ka­pi­tel: Er­lö­schen von Leis­tungspflich­ten

E. Was ist eine "Hin­ter­le­gung" (§ 372 BGB)?

In ei­ni­gen Fäl­len kann der Schuld­ner seine Leis­tungspflicht nicht er­fül­len, weil der Gläu­bi­ger die An­nahme der Leis­tung ver­wei­gert (An­nah­me­ver­zug, § 293 BGB), die Er­fül­lung we­gen Grün­den in der Per­son des Gläu­bi­gers nicht mög­lich ist (etwa weil die­ser ver­schol­len ist oder ge­schäfts­un­fä­hig wur­de, aber noch kei­nen Be­treuer hat) oder un­klar ist, wer über­haupt Gläu­bi­ger ist (§ 372 S. 2 BGB). Für diese Fälle sieht das BGB die Mög­lich­keit der Hin­ter­le­gung (§ 372 BGB) vor.

Vor­aus­set­zung ist, dass die Un­ge­wiss­heit nicht auf Fahr­läs­sig­keit des Schuld­ners be­ruht (§ 372 S. 2 a.E. BGB). Das be­deu­tet, dass es keine Mög­lich­keit ge­ben darf, durch An­wen­dung der im Ver­kehr er­for­der­li­chen Sorg­falt (§ 276 Abs. 2 BGB) Ge­wiss­heit zu er­lan­gen. Prak­tisch re­le­vant sind etwa un­klare Erb­folge oder eine Ab­tre­tung, de­ren Wirk­sam­keit frag­lich ist. Die Hin­ter­le­gungs­mög­lich­keit wird da­bei nicht durch Schuld­nerschutz­vor­schrif­ten wie § 407 BGB oder § 370 BGB aus­ge­schlos­sen, weil der Schuld­ner da­durch zwar ge­schützt, aber nicht zur Leis­tung an den Schein­be­rech­tig­ten ge­zwun­gen wer­den soll. Die Gläu­bi­ger kön­nen dann un­ter­ein­an­der über die Her­aus­gabe strei­ten (sog. "Prä­ten­den­ten­streit") - siehe auch § 75 ZPO.

Eine Hin­ter­le­gung er­folgt, in­dem Geld, Wert­pa­pie­re, Ur­kunden oder Kost­bar­kei­ten nach dem je­wei­li­gen Lan­des­recht (in NRW etwa nach dem Hin­ter­le­gungs­ge­setz NRW; in Bay­ern nach dem Baye­ri­schen Hin­ter­le­gungs­ge­setz) bei den Amts­ge­rich­ten ab­ge­ge­ben wer­den, die sie nach öf­fent­lich-recht­li­chen Vor­schrif­ten ver­wah­ren (§ 372 BGB).

  • Wenn die Rück­nahme durch den Hin­ter­le­ger aus­ge­schlos­sen ist, er­lischt im Zeit­punkt der Hin­ter­le­gung der An­spruch ge­gen den Hin­ter­le­ger (§ 378 BGB). Dies ist aber nur aus­nahms­weise der Fall, ins­be­son­dere wenn der Hin­ter­le­ger auf das Recht zur Rück­nahme ver­zich­tet (§ 376 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
  • Ohne einen der­ar­ti­gen Ver­zicht hat der Schuld­ner aber ein Leis­tungsver­wei­ge­rungs­recht (§ 379 Abs. 1 BGB) und darf den Gläu­bi­ger auf die hin­ter­legte Sa­che ver­wei­sen. Er muss keine Zin­sen zah­len und steht auch für schuld­haft nicht ge­zo­gene Nut­zungen nicht ein; zu­dem muss bei Ver­lust der hin­ter­leg­ten Sa­che der Gläu­bi­ger trotz­dem seine Ge­gen­leis­tung er­brin­gen (§ 379 Abs. 2 BGB).
Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundkurs Privatrecht (Stand 2026) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.