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I. Was setzt eine Auf­rech­nungslage (§ 387 BGB) vor­aus?

2. Kann man auch mit frem­den For­de­rungen auf­rech­nen?

Eine Auf­rech­nung setzt nach § 387 BGB zu­nächst vor­aus, dass der­je­ni­ge, der die Auf­rech­nung er­klärt (§ 388 BGB) eine For­de­rung (sog. "Ge­gen­for­de­rung") ge­gen den­je­ni­gen hat, des­sen For­de­rung (sog. "Haupt­for­de­rung") er zum Er­lö­schen brin­gen will. Er kann selbst dann nicht mit ei­ner frem­den For­de­rung auf­rech­nen, wenn der In­ha­ber der For­de­rung da­mit im Sinne von § 185 BGB ein­ver­stan­den ist. Der Grund hier­für wird in § 267 BGB ge­se­hen - da­nach darf ein Dritter eine fremde Ver­bind­lich­keit zwar durch Leis­tung er­fül­len, an­dere Mög­lich­kei­ten, sie zum Er­lö­schen zu brin­gen, ste­hen ihm aber nicht zu. Wenn aber der Dritte selbst keine Auf­rech­nung er­klä­ren darf, darf er auch nie­man­den dazu er­mäch­ti­gen. Selbst­ver­ständ­lich kann er aber seine For­de­rung ab­tre­ten. Von die­sem Ver­bot der Auf­rech­nung mit ei­ner frem­den For­de­rung gibt es je­doch ei­nige wich­tige Aus­nah­men:

  • Nach § 566d BGB kann ein Mie­ter von Grund­stücken oder Räu­men (§ 578 BGB) ge­gen­über dem Er­wer­ber der ver­mie­te­ten Sa­che auf­rech­nen - auch wenn seine For­de­rung nur ge­gen den ur­sprüng­li­chen Ver­mie­ter ent­stan­den ist. Nach § 1056 Abs. 1 BGB gilt dies auch bei Be­en­di­gung ei­nes Nieß­brauchs, der wie­derum nach § 2135 BGB bei Vor­erb­schaft An­wen­dung fin­det.
  • Nach § 268 Abs. 2 BGB kann ein ab­lö­sungs­be­fug­ter Dritter mit ei­ner For­de­rung, die ihm (nicht dem Schuld­ner!) ge­gen den voll­stre­cken­den Gläu­bi­ger zu­steht, auf­rech­nen. Dies ist ein wich­ti­ger Un­ter­schied zu sons­ti­gen Dritten im Sinne von § 267 BGB.

Voll­streckt der Gläu­bi­ger in ein Grund­stück des Schuld­ners und droht ei­nem Dritten des­we­gen ein Recht an die­sem Grund­stück ver­lus­tig zu ge­hen, darf der Dritte den Gläu­bi­ger be­frie­di­gen, § 268 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Dritte kann nach § 268 Abs. 2 BGB den Gläu­bi­ger auch durch Auf­rech­nung be­frie­di­gen, wenn ihm eine For­de­rung ge­gen­über dem Gläu­bi­ger zu­steht und auch die sons­ti­gen Vor­aus­set­zun­gen der Auf­rech­nung ge­ge­ben sind.

  • Nach § 406 BGB kann auch nach ei­ner Ab­tre­tung (§ 398 BGB) ein Schuld­ner mit ei­ner For­de­rung ge­gen sei­nen bis­he­ri­gen Gläu­bi­ger auf­rech­nen. Dies gilt nur nicht für For­de­rungen, die nach Kennt­nis von der Ab­tre­tung er­wor­ben wur­den oder die erst nach Kennt­ni­ser­lan­gung fäl­lig ge­wor­den sind, so­weit der neue Gläu­bi­ger be­reits vor­her die Leis­tung hätte ver­lan­gen dür­fen.

K schul­det V einen Kauf­preis von 1.000 € (§ 433 Abs. 2 BGB). Um­ge­kehrt schul­det V dem K 500 € Scha­denser­satz aus § 280 Abs. 1 BGB. Tritt V nun sei­nen An­spruch über 1.000 € an X ab, darf K nach § 406 BGB ge­gen­über X mit sei­nem ge­gen V be­ste­hen­den An­spruch aus § 280 Abs. 1 BGB auf­rech­nen.

  • Nach § 409 BGB ist wei­ter­ge­hend die Auf­rech­nung mit ei­ner For­de­rung ge­gen den neuen Gläu­bi­ger bei ei­ner Ab­tre­tung selbst dann mit Wir­kung zu Las­ten des wah­ren Gläu­bi­gers mög­lich, wenn es sich um ein Schein­ge­schäft (§ 117 BGB) oder eine aus sons­ti­gen Grün­den nich­tige Ver­fü­gung han­delt - so­fern der bis­he­rige Gläu­bi­ger dies dem Schuld­ner mit­ge­teilt hat oder die­sem eine vom bis­he­ri­gen Gläu­bi­ger aus­ge­stellte Ur­kunde vor­ge­legt wur­de.

K schul­det V einen Kauf­preis von 1.000 € (§ 433 Abs. 2 BGB). V tritt sei­nen An­spruch an X ab und teilt dies K mit. K freut sich, da ihm X sei­ner­seits 1.000 € schul­det. Da­her er­klärt K ge­gen­über X die Auf­rech­nung mit sei­ner For­de­rung. Selbst wenn sich nun her­aus­stel­len soll­te, dass die Ab­tre­tung nich­tig war, muss V diese Auf­rech­nung nach § 409 BGB ge­gen sich gel­ten las­sen. Das be­deu­tet, dass sein An­spruch auf Zah­lung des Kauf­prei­ses nach § 389 BGB iVm § 409 BGB er­lo­schen ist.

  • Mög­lich ist zu­dem eine ver­trag­li­che Durch­bre­chung, etwa wenn eine Par­tei sich vor­be­hält, auch mit For­de­rungen ih­rer Mut­ter-, Toch­ter- und Schwes­ter­un­ter­neh­men auf­zu­rech­nen (sog. "Kon­zern­ver­rech­nungs­klau­sel").
  • Schließ­lich kann sich im Ein­zel­fall aus Treu und Glau­ben (§ 242 BGB) ein Be­dürf­nis nach der Zu­läs­sig­keit ei­ner Auf­rech­nung ge­gen eine fremde For­de­rung er­ge­ben. Dies gilt na­ment­lich für Treu­hand­ver­hält­nisse - dort darf sich der Treu­hän­der nicht auf das Feh­len der Ge­gen­sei­tig­keit be­ru­fen - und erst Recht für Stroh­mann­ge­schäf­te.
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