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1. Was be­sa­gen die sog. "Er­fül­lungstheo­ri­en"?

b. Wel­che Rolle spie­len Til­gungs­be­stim­mun­gen (§ 366 BGB, § 367 BGB)?

Ob­schon die Theo­rie der rea­len Leis­tungsbe­wir­kung am ehe­s­ten der Recht­spra­xis ent­spricht, ist der Theo­rie der fi­na­len Leis­tungsbe­wir­kung zu­zu­ge­ste­hen, dass § 366 Abs. 1 BGB dem Schuld­ner durch­aus die Mög­lich­keit zur Leis­tungsbe­stim­mung ge­währt. Die Norm be­trifft die Kon­stel­la­ti­on, dass ein Schuld­ner dem Gläu­bi­ger aus meh­re­ren Schuld­ver­hält­nissen gleich­ar­tige Leis­tungen er­brin­gen muss.

K schul­det V 100 € als Dar­le­hens­rück­zah­lung, 200 € als Kauf­preis­schuld und 150 € Scha­denser­satz we­gen fahr­läs­si­ger Tö­tung von des­sen Pu­del. V schul­det K 50 Kilo Ze­ment aus ei­nem Kauf­ver­trag von Ja­nuar und 140 Kilo Ze­ment aus ei­nem Kauf­ver­trag von März.

In die­sem Fall soll es dem Schuld­ner über­las­sen sein, zu ent­schei­den, auf wel­chen der An­sprü­che er leis­tet. Diese Be­stim­mung kann aus­drück­lich oder kon­klu­dent er­fol­gen.

Eine kon­klu­dente Be­stim­mung (die Sie nach § 133 BGB, § 157 BGB er­mit­teln müss­ten) kann sich ins­be­son­dere aus dem Um­fang der Leis­tung er­ge­ben: Zahlt K im obi­gen Bei­spiel 150 €, will er wohl die Scha­denser­satzfor­de­rung til­gen; lie­fert V 50 Kilo Ze­ment, will er wohl den Ver­trag von Ja­nuar er­fül­len.

Nur wenn Sie auch durch Aus­le­gung (§ 133 BGB, § 157 BGB) zu kei­nem Er­geb­nis ge­lan­gen, dür­fen Sie auf § 366 Abs. 2 BGB zu­rück­grei­fen, der eine feste Til­gungs­rei­hen­folge vor­gibt (Merk­satz: "Fäl­lig, si­cher aber läs­tig ist ein ält­li­ches Ver­hält­nis").

Nur ein­ge­schränkt be­rück­sich­tigt wird der Wille des Schuld­ners hin­ge­gen im Rah­men von § 367 BGB: Da­nach sind bei ei­ner ein­heit­li­chen Schuld Zah­lun­gen zu­nächst auf die Kos­ten, dann auf die Zin­sen und erst dann auf die Haupt­leis­tung an­zu­rech­nen. Eine mit ei­ner an­der­wei­ti­gen Be­stim­mung ver­bun­dene Zah­lung darf der Gläu­bi­ger ab­wei­sen ohne in Gläu­bi­ger­ver­zug (§§ 293 ff. BGB) zu ge­ra­ten. Eine an­dere Til­gungs­rei­hen­folge (Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten - Haupt­schuld - Zin­sen) ist üb­ri­gens im Ver­brau­cherdar­le­hens­recht vor­ge­schrie­ben (§ 497 Abs. 3 S. 1 BGB).

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