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V. Was sind Ge­samt­gläu­bi­ger (§ 428 BGB)?

4. Was gilt für Ge­stal­tungs­rechte und Ver­fü­gungen?

Ge­mein­sam von al­len Gläu­bi­gern vor­ge­nom­men wer­den müs­sen Ge­stal­tungs­rechte (zB. § 351 S. 1 BGB).

Ein Rück­tritt muss von al­len Gläu­bi­gern ge­mein­sam er­klärt wer­den (das ist aber auch bei Teil­gläu­bi­gern im Sinne von § 420 BGB der Fall, vgl. § 351 BGB); ebenso muss etwa über das Wahl­recht nach § 437 Nr. 1 BGB (zwi­schen Nach­lie­fe­rung oder Nach­bes­se­rung) oder über die Gel­tend­ma­chung von Scha­denser­satz statt der Leis­tung (§ 281 Abs. 4 BGB) ein­heit­lich von al­len ent­schie­den wer­den.

Auch die An­fech­tung (§ 143 BGB) oder die Min­de­rung (§ 441 Abs. 2 BGB) müs­sen von al­len Gläu­bi­gern ge­mein­schaft­lich er­klärt wer­den. Eine Min­de­rung nur ge­gen­über ei­nem Teil der Gläu­bi­ger schei­det aus; die An­fech­tung be­sei­tigt den ge­sam­ten Ver­trag mit Wir­kung für und ge­gen al­le.

Auch Ver­fü­gungen über die For­de­rung be­dür­fen grund­sätz­lich der Mit­wir­kung al­ler Gläu­bi­ger.

Die Ab­tre­tung der For­de­rung (auch ei­nes Teils, § 398 BGB) kann nur durch alle Gläu­bi­ger ge­mein­sam er­fol­gen. Auch der Er­lass der For­de­rung (§ 397 BGB) be­darf der Mit­wir­kung al­ler Gläu­bi­ger.

Al­ler­dings kann ein Gläu­bi­ger als Ver­tre­ter (§ 164 Abs. 1 BGB) der an­de­ren han­deln oder nach § 185 Abs. 1 BGB er­mäch­tigt wer­den. Prak­tisch ist dies frei­lich eher sel­ten.

Ein Er­lassver­trag mit nur ei­nem Gläu­bi­ger führt nach § 429 Abs. 3 S. 1 BGB iVm § 423 BGB zum Un­ter­gang der Leis­tungspflicht des Schuld­ners, wenn ei­ner der Gläu­bi­ger die dazu er­for­der­li­che Ver­fü­gungs­be­fug­nis von den an­de­ren auf­grund des In­nen­ver­hält­nis­ses er­hal­ten hat.

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