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B. Was meint "Gläu­bi­ger­ver­zug"?

III. Was be­deu­tet der An­nah­me­ver­zug für Leis­tung und Ge­gen­leis­tung?

Der An­nah­me­ver­zug be­freit den Schuld­ner nicht von sei­ner Leis­tungspflicht. Al­ler­dings darf er nach § 303 S. 1 BGB den Be­sitz an un­be­weg­li­chen Sa­chen auf­ge­ben, nach § 372 BGB Geld, Wert­pa­pie­re, Ur­kunden und Kost­bar­kei­ten hin­ter­le­gen und nach § 383 Abs. 1 BGB be­weg­li­che Sa­chen ver­stei­gern las­sen und den Er­lös hin­ter­le­gen.

Die Be­sitzauf­gabe bei un­be­weg­li­chen Sa­chen muss je­doch gem. § 303 S. 2 BGB vor­her an­ge­droht wer­den. Das glei­che gilt nach § 384 Abs. 1 BGB für die Ver­stei­ge­rung be­weg­li­cher Sa­chen.

Die Hin­ter­le­gung muss nach § 374 Abs. 2 BGB un­ver­züg­lich an­ge­zeigt wer­den. Das glei­che gilt nach § 384 Abs. 2 BGB für die Ver­stei­ge­rung be­weg­li­cher Sa­chen.

Eine Aus­nahme gilt im Dienst­ver­trags­recht (und da­mit auch im Ar­beits­recht): Ver­wei­gert der Be­rech­tigte die An­nahme der Diens­te, er­lischt die Leis­tungspflicht des Ver­pflich­te­ten (§ 615 S. 1 BGB). Sein Ge­gen­leis­tungs­an­spruch (also der An­spruch auf Lohn) bleibt hin­ge­gen er­hal­ten. Er muss sich nur (wie bei § 326 Abs. 2 S. 2 BGB) er­sparte Auf­wen­dungen und Er­werbs­mög­lich­kei­ten an­rech­nen las­sen (§ 615 S. 2 BGB).

Nach § 300 Abs. 2 BGB geht die Leis­tungsge­fahr auf den Gläu­bi­ger über - ihn trifft nun­mehr die Ge­fahr, dass er die Leis­tung we­gen Un­mög­lich­keit nicht mehr er­hält. Be­deu­tung hat die Re­ge­lung nur für die Geld­schuld so­wie für die­je­ni­gen Fäl­le, in de­nen bei ei­ner Gat­tungs­schuld ein tat­säch­li­ches An­ge­bot nach § 295 BGB oder § 296 BGB ent­behr­lich ist und der Ge­gen­stand aus­ge­son­dert wur­de, ohne dass der Gläu­bi­ger in­for­miert wurde (sonst tritt nach § 243 Abs. 2 BGB oh­ne­hin Kon­kre­ti­sie­rung ein mit der Fol­ge, dass nur noch die aus­ge­wählte Sa­che zur Er­fül­lung taug­lich ist).

Nach § 326 Abs. 2 S. 1, 2. Var. BGB trägt der Gläu­bi­ger nicht nur die Leis­tungsge­fahr, son­dern es trifft ihn grds. auch die Pflicht zur Er­brin­gung der Ge­gen­leis­tung trotz Un­ter­gangs der Sa­che. Eine Aus­nahme gilt nur, wenn der Schuld­ner die spä­tere Un­mög­lich­keit nach § 276 BGB bzw. § 278 BGB zu ver­tre­ten hat. Kon­se­quen­ter­weise ist im An­nah­me­ver­zug auch der Rück­tritt nach § 323 Abs. 6 BGB aus­ge­schlos­sen, wenn der Schuld­ner die Nicht- oder Schlecht­leis­tung nicht zu ver­tre­ten hat.

Zu­dem gilt gem. § 300 Abs. 1 BGB eine Haf­tungs­er­leich­te­rung für den Schuld­ner im Fall ei­nes An­nah­me­ver­zugs. Die­ser haf­tet dann nur noch für Vor­satz und grobe Fahr­läs­sig­keit (Ge­gen­spiel zur Haf­tungs­ver­schär­fung beim Schuld­nerver­zug gem. § 287 BGB).

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