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C. Was sind "Rück­sicht­nah­me­pflich­ten" (§ 241 Abs. 2 BGB)?

II. Wel­che Pflich­ten be­ste­hen vor Ver­tragsschluss?

Im Rah­men der Rück­sicht­nah­me­pflich­ten vor Ver­tragsschluss sind drei Kon­stel­la­tio­nen zu un­ter­schei­den:

  • Zu­nächst geht es um den Schutz ab­so­lu­ter Rechts­gü­ter, der auch vom De­likts­recht (§§ 823 ff. BGB) um­fasst ist. Der we­sent­li­che Vor­teil für den Gläu­bi­ger liegt hier vor al­lem in der Ver­mu­tung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB so­wie in der Zu­rech­nung des Ver­schul­dens von Er­fül­lungs­ge­hilfen nach § 278 S. 1 BGB.
  • Zwei­tens soll die Ent­schlie­ßungs­frei­heit als In­ter­esse ge­schützt wer­den. Dies be­trifft vor al­lem die Ver­let­zung von Auf­klä­rungs­pflich­ten, etwa wenn der Ver­käu­fer schlicht über die Qua­li­tät der ver­kauf­ten Sa­che lügt oder Ri­si­ken ge­zielt ver­schweigt. An den im Zeit­punkt der Ver­hand­lun­gen (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) bzw. der An­bah­nung (§ 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB) oder der ähn­li­chen Kon­takte (§ 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB) noch gar nicht ge­schlos­se­nen Ver­trag dür­fen Sie im Rah­men der Prü­fung des § 280 Abs. 1 S. 1 BGB noch nicht an­knüp­fen. Es stellt sich je­doch das Pro­blem der Kon­kur­renz zu § 123 BGB (dazu so­gleich).
  • Drittens soll eine be­reits ver­meint­lich ge­si­cherte Rechts­po­si­tion nicht ohne Grund ent­zo­gen wer­den dür­fen. Diese be­son­ders dif­fuse Fall­gruppe be­trifft die Kon­stel­la­ti­on, dass schein­bar fast ab­ge­schlos­sene Ver­hand­lun­gen plötz­lich ohne sach­li­chen Grund ab­ge­bro­chen wer­den. Vor­aus­set­zung ist, dass be­reits ein be­son­de­rer Ver­trau­en­stat­be­stand ge­schaf­fen wur­de, der zu kon­kre­ten, nach­tei­li­gen Dis­po­si­tio­nen ge­führt hat. Der Ge­schä­digte kann ver­lan­gen, so ge­stellt zu wer­den, als hätte der an­dere Teil nicht das Ver­trauen auf das Zu­stan­de­kom­men er­weckt (nicht: als seien die Ver­hand­lun­gen fort­ge­führt wor­den!). Im Re­gel­fall be­deu­tet dies nicht, dass der Ver­trag auch ge­schlos­sen wor­den wä­re. Viel­mehr er­hält der Ge­schä­digte nur den Scha­den er­setzt, der ihm im Ver­trauen auf das Zu­stan­de­kom­men ent­stan­den ist ( sog. "ne­ga­ti­ves In­ter­es­se" wie auch in § 122 Abs. 1 BGB, § 179 Abs. 2 BGB vor­ge­se­hen).
Dies sind etwa An­rei­se­kos­ten, Ge­büh­ren für An­wälte oder No­ta­re, etc. Der Wei­ter­ver­äu­ße­rungs­er­lös ist hin­ge­gen nur ganz aus­nahms­weise er­satz­fä­hig, wenn ein An­spruch auf den Ver­tragsschluss be­stand (etwa nach § 20 Abs. 5 GWB).
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