Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 2 Min. · noch 38 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

C. In­wie­weit muss die Leis­tung in­halt­lich be­stimmt sein?

I. Was ist ein Leis­tungsbe­stim­mungs­recht (§§ 315 ff. BGB)?

Ein Leis­tungsbe­stim­mungs­recht muss im Ver­trag ver­ein­bart wer­den (§ 315 BGB). Diese Ver­ein­ba­rung muss aber nicht aus­drück­lich er­fol­gen, son­dern kann sich erst im Wege der er­läu­tern­den Aus­le­gung (§ 133 BGB, § 157 BGB) oder so­gar durch er­gän­zende Ver­tragsaus­le­gung er­ge­ben.

Ha­ben die Par­teien eine Lücke in Be­zug auf den Um­fang bzw. den ge­nauen In­halt ei­ner Leis­tungspflicht ge­las­sen, kom­men da­her drei mög­li­che Fol­gen in Be­tracht:

  • Es kann ge­wollt sein, dass die üb­li­che Ge­gen­leis­tung ge­for­dert wer­den darf (so die Aus­le­gungs­re­geln in § 612 Abs. 2 BGB für den Dienst­ver­trag, § 632 Abs. 2 BGB für den Werk­ver­trag, § 652 BGB für den Mak­ler­ver­trag und § 354 HGB für Dienst­leis­tun­gen durch Kauf­leu­te). Dies kann über die ge­setz­lich ge­re­gel­ten Fälle (aus­drück­lich oder kon­klu­dent) auch in sons­ti­gen Ver­trä­gen ver­ein­bart wer­den (et­wa: Der Käu­fer soll den je­wei­li­gen Markt­preis bei Lie­fe­rung zah­len, z.B. bei Fisch).
  • Schließ­lich kann es ei­ner der Par­teien über­las­sen sein, die Leis­tung zu be­stim­men. Nach § 316 BGB ist dies im Zwei­fel die Par­tei, wel­che die Leis­tung zu for­dern hat (also der je­wei­lige Gläu­bi­ger). Der Maß­stab der Leis­tungsbe­stim­mung ist eben­falls vor­ran­gig durch Aus­le­gung zu er­mit­teln. In Be­tracht kom­men bil­li­ges Er­mes­sen, freies Er­mes­sen oder freies Be­lie­ben. Die Maß­stäbe un­ter­schei­den sich in den Gren­zen des Spiel­raums der for­der­ba­ren Leis­tung. Auch hier stellt das Ge­setz aber eine Zwei­fels­re­ge­lung auf: Im Zwei­fel ist der Maß­stab das "bil­lige Er­mes­sen" (§ 315 Abs. 1 BGB). Da­bei ist "bil­lig" nicht im Sinne von güns­tig zu ver­ste­hen, son­dern be­zieht sich auf eine so­zial ak­zep­tier­te, ge­rechte Hö­he, die im Rah­men des Marktüb­li­chen liegt.
  • Zu­letzt kann ein Dis­sens über die es­sen­tia­lia ne­go­tii vor­lie­gen. Dies hat zur Fol­ge, dass kein Ver­trag zu­stan­de­ge­kom­men ist. Bis auf Rück­sicht­nah­me­pflich­ten (§ 241 Abs. 2 BGB) schul­den die Par­teien sich nichts. Dies ist im Zwei­fel ge­wollt, wenn eine Leis­tung noch nicht be­stimmt ist - der Ver­trag soll erst ge­schlos­sen sein, wenn zu­min­dest die we­sent­li­chen Punkte ge­klärt sind (vgl. auch § 154 Abs. 1 S. 1 BGB für ac­ci­den­ta­lia ne­go­tii)

In Klau­su­ren ist nur sehr sel­ten ein Leis­tungsbe­stim­mungs­recht (§§ 315 ff. BGB) ge­meint. Seien Sie also in­so­weit eher skep­tisch!

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundkurs Privatrecht (Stand 2026) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.