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C. In­wie­weit muss die Leis­tung in­halt­lich be­stimmt sein?

III. Was ist eine Wahl­schuld (§ 262 BGB)?

Die Wahl­schuld ist ein be­son­de­rer Fall ei­nes Leis­tungsbe­stim­mungs­rechts (§§ 315 ff. BGB). Sie zeich­net sich da­durch aus, dass der Schuld­ner bis zur Aus­übung ei­nes Wahl­rechts (§ 263 Abs. 2 BGB) meh­rere ver­schie­dene Leis­tungen al­ter­na­tiv schul­det. Dem­ge­gen­über ist bei den meis­ten Fäl­len ei­nes Leis­tungsbe­stim­mungs­rechts eben­falls von An­fang an nur eine Leis­tung ge­schul­det, die noch zu be­stim­men ist. Hier­für gilt re­gel­mä­ßig ein wei­ter Maß­stab ("bil­li­ges Er­mes­sen", § 315 Abs. 1 BGB).

Nach Zah­lung ei­nes fes­ten Be­tra­ges er­hält der Gast ei­nes Re­stau­rants die Aus­wahl zwi­schen drei Vor­spei­sen, drei Haupt­spei­sen und drei Nach­spei­sen, aus de­nen er sich sein Menü zu­sam­men­stel­len darf. Es han­delt sich um eine Wahl­schuld (§ 262 BGB).

Dem­ge­gen­über wird bei der Gat­tungs­schuld (§ 243 BGB) von An­fang an nur ein Ge­gen­stand ge­schul­det, der aber vom Schuld­ner aus der Gat­tung aus­zu­wäh­len ist; bei der Wahl­schuld müs­sen die Leis­tungen nicht zwin­gend ein ver­bin­den­des Merk­mal ha­ben (etwa Geld oder Dienst­leis­tung), i.d.R. han­delt es sich um eine Mehr­zahl in­di­vi­du­el­ler Ge­gen­stän­de.

Be­son­dere Klau­sur­re­le­vanz hat das Wahl­ver­mächt­nis im Erbrecht (§ 2154 BGB), bei dem der Ver­mächt­nis­neh­mer einen von meh­re­ren Ge­gen­stän­den aus dem Nach­lass aus­wäh­len darf.

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