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C. In­wie­weit muss die Leis­tung in­halt­lich be­stimmt sein?

II. Was ist eine Gat­tungs­schuld (§ 243 BGB)?

Hohe Klau­sur­re­le­vanz hat die Gat­tungs­schuld (§ 243 BGB). Da­bei ist an­ders als bei der Wahl­schuld (§ 262 BGB) von An­fang an nur ein Ge­gen­stand ge­schul­det; die­ser muss aber noch vom Schuld­ner aus ei­ner durch be­stimmte Merk­male ab­ge­grenz­ten Gat­tung aus­ge­wählt wer­den. Ob­wohl der Wort­laut des § 243 Abs. 1 BGB nur von "Sa­chen" spricht, fin­det die Norm auch auf an­dere Ge­gen­stän­de, etwa auf den Kauf von Rech­ten oder die Er­brin­gung von Dienst­leis­tun­gen, ent­spre­chende An­wen­dung.

K kauft bei V zehn Sä­cke Hun­de­fut­ter. Hier kann V be­lie­bige Sä­cke (mitt­lerer Art und Gü­te) aus sei­nem La­ger neh­men oder auf dem Markt be­schaf­fen. Ver­kauft K hin­ge­gen, z.B. weil sein Hund ge­stor­ben ist, nur die zehn Sä­cke Hun­de­fut­ter, die er noch hat, han­delt es sich um eine Stück­schuld.

Gast G bucht bei Ho­te­lier H ein Zim­mer. Hier kann H ihm ein be­lie­bi­ges Zim­mer mitt­lerer Art und Güte aus sei­nem Ho­tel zu­wei­sen. Ver­mie­tet Oma O hin­ge­gen nur ein frei­ste­hen­des Zim­mer in ih­rem Ein­fa­mi­li­en­haus, han­delt es sich um eine Stück­schuld - sie muss ge­nau die­ses Zim­mer über­las­sen.

Wäh­rend eine sol­che Ver­ein­ba­rung in schuld­recht­li­chen Ver­trä­gen all­ge­mein üb­lich ist, ist sie für Ver­fü­gungs­ge­schäfte nicht zu­läs­sig: Der sog. Be­stimmt­heits­grund­satz ver­langt, dass bei der ding­li­chen Ei­ni­gung (§ 929 S. 1 BGB) eine ganz kon­krete Sa­che und bei der Ab­tre­tung (§ 398 BGB) eine kon­krete (zu­min­dest be­stimm­ba­re) For­de­rung be­trof­fen ist. Sa­chen und Rechte müs­sen näm­lich zu je­der Zeit ei­ner be­stimm­ten Per­son zu­zu­ord­nen sein. Spä­tes­tens bei der Er­fül­lung der Ver­pflich­tung muss da­her klar sein, wel­cher Ge­gen­stand denn nun zur Er­fül­lung der Leis­tungspflicht die­nen soll.

Die vor der ding­li­chen Über­tra­gung not­wen­dige Aus­wahl ei­nes be­stimm­ten Ge­gen­stands be­zeich­net man als Kon­kre­ti­sie­rung (§ 243 Abs. 2 BGB).

Durch die Kon­kre­ti­sie­rung wird die Gat­tungs­schuld nicht zur Stück­schuld! Re­le­vant wird dies ins­be­son­dere im Ge­währ­leis­tungs­recht, wo aus die­sem Grunde eine Nach­lie­fe­rung (§ 439 Abs. 1 BGB bzw. § 635 Abs. 1 BGB) mög­lich ist. Teil­weise wird dem­ge­gen­über in der Nach­er­fül­lung ein Fall der "De­kon­kre­ti­sie­rung" ge­se­hen.

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