Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 2 Min. · noch 15 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

1. Wel­che Vor­aus­set­zun­gen hat ein Schuld­ver­hält­nis mit Schut­z­wir­kung für Dritte?

d. Was be­deu­tet "Schutz­be­dürf­tig­keit"?

Der ge­schä­digte Dritte wird in vie­len Fäl­len ei­gene de­lik­ti­sche An­sprü­che ha­ben.

Wer auf ei­nem Sa­lat­blatt im Su­per­markt aus­rutscht und sich ein Bein bricht, kann von demje­ni­gen, der es dort lie­gen ge­las­sen hat, Scha­denser­satz aus § 823 BGB ver­lan­gen; war es ein An­ge­stell­ter des Su­per­markt­be­trei­bers, haf­tet der Be­trei­ber nach § 831 BGB.

Diese An­sprü­che schlie­ßen Schuld­ver­hält­nisse mit Schut­z­wir­kung zu­guns­ten Dritter je­doch nicht aus. Ent­schei­dend hier­für ist, dass nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB eine an­dere Be­weis­last­ver­tei­lung gilt. Zu­dem kann der Maß­stab für das Ver­tre­ten­müs­sen im Ein­zel­fall stren­ger sein als nach §§ 823 ff. BGB (vgl. § 276 Abs. 1 BGB).

Grund­sätz­lich gleich­wer­tig sind aber ver­trag­li­che Scha­denser­satzan­sprü­che, auch wenn sie ge­gen eine an­dere Per­son als den Schuld­ner des frem­den Schuld­ver­hält­nisses ge­rich­tet sind - und zwar im Re­gel­fall ge­gen den Gläu­bi­ger, des­sen Ein­be­zie­hungs­in­ter­esse ge­rade für die Be­grün­dung des Schuld­ver­hält­nisses maß­geb­lich ist. Auf die wirt­schaft­li­che Voll­wer­tig­keit kommt es nicht an - die Schutz­wür­dig­keit liegt auch nicht vor, wenn der Di­rek­t­an­spruch we­gen In­sol­venz nicht durch­setz­bar ist.

V ver­mie­tet an M eine Woh­nung. M ver­mie­tet diese Woh­nung mit Zu­stim­mung des V an X wei­ter. X wird auf­grund ei­nes Stol­perns we­gen schon bei Ver­tragsschluss de­fek­ter Trep­pen­h­aus­be­leuch­tung ver­letzt. Dann hat X einen An­spruch ge­gen M aus § 536a Abs. 1 BGB. Er kann aber nicht ge­gen V vor­ge­hen (auch wenn Gläu­bi­gernähe durch die ver­trag­li­che Pflicht zu be­ja­hen wä­re).

Die Recht­spre­chung be­jaht aber einen An­spruch aus ei­nem Schuld­ver­hält­nis mit Schut­z­wir­kung zu­guns­ten Dritter, wenn der ver­trag­li­che An­spruch (des Dritten ge­gen sei­nen Ver­tragspart­ner) vor Scha­densein­tritt ver­trag­lich aus­ge­schlos­sen wur­de. Dies ist in­kon­se­quent - denn in die­sem Fall darf der Dritte auch nicht auf einen Scha­denser­satz hof­fen; es würde sich um einen Ver­trag zu­las­ten Dritter (näm­lich hier des po­ten­ti­ell haf­ten­den Schuld­ners aus dem frem­den Schuld­ver­hält­nis) han­deln.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundkurs Privatrecht (Stand 2026) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.