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II. Was ist ein Ver­trag zu­guns­ten Drit­ter?

3. Wie grenze ich ech­ten und un­ech­ten Ver­trag zu­guns­ten Drit­ter ab?

Bei der Fra­ge, ob der Dritte ein ei­ge­nes Leis­tungsrecht er­hal­ten soll, ist der Wille der Ver­tragsschlie­ßen­den, nicht je­doch der Wille des Dritten maß­geb­lich. Auch die Rechts­be­zie­hung zwi­schen dem Gläu­bi­ger und dem Dritten darf nach § 157 BGB nur be­rück­sich­tigt wer­den, so­weit sie dem Schuld­ner be­kannt oder zu­min­dest für ihn er­kenn­bar war. Zur Ab­gren­zung des ech­ten und des un­ech­ten Ver­trages zu­guns­ten Dritter soll­ten Sie, wenn eine Ver­ein­ba­rung fehlt, wie folgt vor­ge­hen:

  1. Zu­nächst soll­ten Sie prü­fen, ob der Fall in § 329 BGB, § 330 BGB oder § 331 BGB aus­drück­lich er­fasst ist oder zu­min­dest ei­ner die­ser Fall­grup­pen äh­nelt. Eine wei­te­re, et­was ver­bor­gene Norm ist § 421 HGB, wo­nach ein Fracht­ver­trag ein ech­ter Ver­trag zu­guns­ten des Emp­fän­gers (als Dritter) ist. Ist dies der Fall, fol­gen Sie der dor­ti­gen Aus­le­gungs­re­gel.
  2. In ei­nem zwei­ten Schritt bie­tet es sich an, zu fra­gen, ob es nur um eine Ver­kür­zung der Leis­tungswege geht oder der Ver­trag aus­schließ­lich oder zu­min­dest vor­ran­gig der Ver­sor­gung des Dritten ("Für­sor­ge­ver­trä­ge") geht. All­ge­mei­ner kann man fra­gen, ob der Gläu­bi­ger ir­gend­ein In­ter­esse daran ha­ben kann, dem Dritten eine un­ab­hän­gige Rechts­po­si­tion zu ver­schaf­fen, um ihn bes­ser zu stel­len oder weil er selbst mit dem Ver­trag nichts mehr zu tun ha­ben will.

K schließt mit V einen Kauf­ver­trag über einen Fern­se­her (§ 433 BGB). Da V das Mo­dell nicht vor­rä­tig hat, schließt er mit dem Groß­händ­ler G einen Kauf­ver­trag (§ 433 BGB), in des­sen Rah­men er ver­ein­bart, dass die Lie­fe­rung des Fern­se­hers un­mit­tel­bar an K er­fol­gen soll. K soll nicht G auf Lie­fe­rung ver­kla­gen kön­nen; es geht nur um die Ver­kür­zung der Lie­fer­we­ge. Also liegt ein un­ech­ter Ver­trag zu­guns­ten Drit­ter vor.

Dem­ge­gen­über ist der Be­hand­lungs­ver­trag ei­ner Kran­ken­kasse mit ei­nem Kran­ken­haus (§ 630a BGB) ein ech­ter Ver­trag zu­guns­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers; ebenso der Ver­trag ei­nes Rei­se­ver­an­stal­ters (§ 651a BGB) mit ei­ner Flug­ge­sell­schaft über den Trans­port des Rei­sen­den (§ 631 BGB).

  1. Ist auch diese Frage nicht ein­deu­tig zu be­ant­wor­ten, soll­ten Sie auf wei­tere In­di­zien zu­rück­grei­fen. Dazu zäh­len die Teil­nahme des Dritten an den Ver­tragsver­hand­lun­gen oder der Ab­schluss in des­sen Na­men ohne Ver­tre­tungs­macht als Hin­weis auf einen ech­ten Ver­trag zu­guns­ten Drit­ter. Ge­gen eine Be­rech­ti­gung spricht, wenn der Dritte nicht kon­kret be­nannt wird, son­dern an­hand be­stimm­ter Kri­te­rien nach­träg­lich er­mit­telt wer­den soll.
  2. Ge­lan­gen Sie hier zu kei­nem ein­deu­ti­gen Er­geb­nis, ist das For­de­rungsrecht des Dritten im Zwei­fel zu ver­nei­nen und da­mit ein un­ech­ter Ver­trag zu­guns­ten Drit­ter an­zu­neh­men.
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