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B. In­wie­weit sind "Dritte" an ei­nem Schuld­ver­hält­nis be­tei­ligt?

II. Was ist ein Ver­trag zu­guns­ten Drit­ter?

Es ist mit dem Bild ei­ner selbst­stän­dig han­deln­den, ei­gen­ver­ant­wort­li­chen Per­son (Art. 2 Abs. 1 GG) un­ver­ein­bar, dass die­ser ge­gen ih­ren Wil­len Rechte oder Pflich­ten auf­ge­drängt wer­den. Da­her kann bei Ver­tragsschluss nicht ver­ein­bart wer­den, dass ein Dritter ge­gen sei­nen Wil­len die ver­ein­barte Leis­tung er­brin­gen muss; Ver­träge zu Las­ten Dritter sind aus­ge­schlos­sen.

Auch Ver­träge zu­guns­ten Dritter sind nicht un­ein­ge­schränkt mög­lich. Dass ei­ner Per­son nichts auf­ge­zwun­gen wer­den kann, zeigt sich ins­be­son­dere dar­an, dass die Schen­kung (§ 516 BGB) und der Er­lass ei­ner Schuld (§ 397 BGB) je­weils als Ver­träge aus­ge­stal­tet sind. Den­noch er­laubt es das BGB, dass ein Gläu­bi­ger mit ei­nem Schuld­ner ver­ein­bart, dass die Leis­tung nicht an ihn, son­dern an einen Dritten er­fol­gen soll (§ 328 BGB). Al­ler­dings darf der Dritte die An­nahme die­ser Leis­tung zu­rück­wei­sen (§ 333 BGB). Man un­ter­schei­det beim Ver­trag zu­guns­ten Drit­ter zwei Ge­stal­tun­gen:

  • Ge­setz­li­cher Nor­mal­fall ist der "echte Ver­trag zu­guns­ten Drit­ter". Bei die­sem will der Gläu­bi­ger, dass der Dritte ein ein­klag­ba­res Recht ge­gen den Schuld­ner er­langt. Der Dritte kann also in ei­ge­nem Na­men ge­richt­lich ver­lan­gen, dass ihm ge­gen­über die Leis­tung er­bracht (also ein Ge­gen­stand über­eig­net, eine Hand­lung vor­ge­nom­men, etc.) wird.

  • Dies ist aber nicht zwin­gend. Nach § 328 Abs. 2 BGB ist es auch mög­lich, dass der Schuld­ner zwar an den Dritten (mit Er­fül­lungswir­kung nach § 362 Abs. 1 BGB) leis­ten darf - aber wei­ter­hin nur der Gläu­bi­ger zur Durch­set­zung des An­spruchs be­fugt ist. In­so­weit spricht man von ei­nem "un­ech­ten Ver­trag zu­guns­ten Drit­ter".

Die Un­ter­schei­dung rich­tet sich nach § 328 Abs. 2 BGB nach dem Ver­trag, hilfs­weise ist sie aus den Um­stän­den, ins­be­son­dere aus dem Zwe­cke des Ver­trags, zu ent­neh­men. Dies stellt frei­lich nur klar, dass in­so­weit eine Aus­le­gung nach § 133 BGB, § 157 BGB er­for­der­lich ist.

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