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A. Was gilt, wenn ein Dritter eine Pflicht er­füllt?

II. Wel­che Rechte er­langt der Dritte durch seine Leis­tung?

In den meis­ten Fäl­len leis­tet der Dritte nicht aus Selbst­lo­sig­keit, son­dern auf­grund ei­nes Schuld­ver­hält­nisses mit dem Schuld­ner der zu er­fül­len­den For­de­rung. Dann rich­ten sich seine Rech­te, ins­be­son­dere die Rück­for­de­rung, nach die­sem Schuld­ver­hält­nis.

Be­steht zwi­schen dem Dritten und dem Schuld­ner ein Auf­trags­ver­hält­nis (§ 662 BGB), han­delt es sich bei der Zah­lung um Auf­wen­dungen, die nach § 670 BGB zu er­stat­ten sind; ebenso bei ei­ner be­rech­tig­ten Ge­schäfts­füh­rung ohne Auf­trag (§ 677, 683 S. 1, 670 BGB) oder für die Be­glei­chung ei­ner Schuld in ei­ner BGB-Ge­sell­schaft (§ 713 BGB).

Fehlt es an ei­nem Schuld­ver­hält­nis (insb. weil die Leis­tung dem In­ter­esse un­d/o­der Wil­len des Schuld­ners wi­der­sprach), fin­den aus­schließ­lich die Re­ge­lun­gen der §§ 812 ff. BGB An­wen­dung.

  • Exis­tierte die Schuld nicht (oder er­folgte spä­ter eine An­fech­tung nach § 142 BGB), kann der Dritte das Ge­leis­tete nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB vom Schein­gläu­bi­ger zu­rück­for­dern. Hat al­ler­dings der ver­meint­li­che Schuld­ner die Zah­lung ver­an­lasst, soll eine Ab­wick­lung im In­nen­ver­hält­nis zwi­schen Drittem und Schuld­ner nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB so­wie zwi­schen Schuld­ner und Gläu­bi­ger nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB er­fol­gen ("über das Drei­eck"). Die Kon­stel­la­tion ent­spricht den sog. "An­wei­sungs­fäl­len".
  • Exis­tierte die Schuld, aber nahm der Dritte ir­rig an, auf eine ei­gene Schuld zu leis­ten, tritt keine Er­fül­lung ein. Der Schuld­ner muss also ge­gen­über dem Gläu­bi­ger wei­ter leis­ten - er hat nichts durch die Leis­tung des Dritten er­langt. Da­her kann der Dritte Rück­ge­währ sei­ner Leis­tung nur vom Gläu­bi­ger aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB ver­lan­gen.
  • Bei Fremd­ti­lungs­wil­len und Exis­tenz der Schuld kann der Dritte ge­gen den Schuld­ner eine sog. Rück­griffs­kon­dik­tion gel­tend ma­chen ("auf des­sen Kos­ten" § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Var. BGB); ein An­spruch ge­gen den Gläu­bi­ger schei­det aus. Her­aus­zu­ge­ben ist der Wert der Be­frei­ung von der Ver­bind­lich­keit (§ 818 Abs. 2 BGB). Dies gilt so­gar dann, wenn der Schuld­ner die Zah­lung aus­drück­lich ab­lehnt bzw. nach § 267 Abs. 2 BGB wi­der­spricht.
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