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A. Was gilt, wenn ein Dritter eine Pflicht er­füllt?

V. Wel­che Be­son­der­hei­ten gel­ten bei ei­nem Ab­lö­sungs­recht?

§ 268 BGB hat die Si­tua­tion vor Au­gen, in der der Dritte ein Recht (z.B. Mit­ei­gen­tum) an ei­nem Ge­gen­stand hat, der Teil ei­nes Zwangs­voll­stre­ckungsver­fah­rens ge­gen den Schuld­ner ist und so ver­lus­tig zu ge­hen droht.

Die Norm will den Dritten vor ei­nem Rechts- oder Be­sitzver­lust durch eine ge­gen den Schuld­ner be­trie­bene Zwangs­voll­stre­ckung schüt­zen. Das In­ter­esse an ei­ner Er­hal­tung die­ser Rechts­po­si­tio­nen recht­fer­tigt das Ab­lö­sungs­recht. Sol­che Ab­lö­sungs­rechte kennt das Ge­setz auch in an­de­ren Fäl­len, au­ßer­halb ei­ner Zwangs­voll­stre­ckung, z.B. § 1142 BGB.

Um die Rolle des Dritten bes­ser zu ver­ste­hen, hilft ein Blick auf die schein­bar schwie­ri­gere Si­tua­tion des § 268 BGB. Die dort an­ge­spro­che­nen Per­so­nen ste­hen in drei­er­lei Hin­sicht bes­ser als be­lie­bige Dritte, die auf fremde Schuld leis­ten:

  • Im Fall des § 268 BGB hat der Gläu­bi­ger (an­ders als nach § 267 Abs. 2 BGB, bei dem ein sol­ches be­steht, so­fern auch der Schuld­ner wi­der­spricht) kein Wi­der­spruchs­recht. Der Gläu­bi­ger muss die (ord­nungs­ge­mä­ße) Leis­tung also zwin­gend an­neh­men.
  • Nach § 268 Abs. 2 BGB dür­fen die von der Norm er­fass­ten Per­so­nen nicht nur die ge­schul­dete Leis­tung er­brin­gen (wie nach § 267 Abs. 1 S. 1 BGB), son­dern auch hin­ter­le­gen (§ 372 BGB) und auf­rech­nen (§ 389 BGB). Der Um­kehrschluss aus die­ser Re­ge­lung er­klärt auch, warum sons­tige Dritte ge­rade nicht auf Sur­ro­gate zur Er­fül­lung zu­rück­grei­fen dür­fen: Könnte je­der Dritte schon nach § 267 BGB auf­rech­nen oder hin­ter­le­gen, wäre § 268 Abs. 2 BGB schlicht über­flüs­sig.
  • Nach § 268 Abs. 3 BGB tritt ein ge­setz­li­cher For­de­rungsüber­gang ("ces­sio le­gis") ein, so dass u.a. auch Si­cher­hei­ten mit über­ge­hen (§ 401 BGB). Der nach § 268 Abs. 3 BGB leis­tende Dritte ist also an­ders als im Fall des § 267 BGB nicht auf Be­rei­che­rungs­an­sprü­che ver­wie­sen. Der For­de­rungsüber­gang gibt dem Leis­ten­den also ein Rück­griffs­recht in der Wei­se, dass er in die Rechts­stel­lung des bis­he­ri­gen Gläu­bi­gers ein­rückt.
Sie dür­fen in kei­nem Fall die Re­ge­lun­gen des § 268 BGB ana­log auf sons­ti­ge, nach § 267 BGB leis­tende Dritte an­wen­den! Die Re­ge­lung um­fasst aus­schließ­lich einen Son­der­fall, in dem der Ge­setz­ge­ber eine Pri­vi­le­gie­rung als ge­bo­ten an­sah.
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