Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 2 Min. · noch 38 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

C. Wie kann der Schuld­ner aus­ge­wech­selt wer­den?

V. Was gilt für einen Schuld­bei­tritt?

Der im Ge­setz nicht ge­re­gelte Bei­tritt zu ei­ner frem­den Schuld ("Schuld­bei­tritt" bzw. "Schuld­mit­über­nahme") kann wie die Schuld­über­nahme auf zwei We­gen er­fol­gen:

  • Der Gläu­bi­ger kann mit dem Bei­tre­ten­den ana­log § 414 BGB einen Ver­trag schlie­ßen. Die­ser be­darf nicht der Zu­stim­mung des bis­he­ri­gen Schuld­ners, da seine Rechts­stel­lung un­ver­än­dert bleibt (er steht we­der bes­ser noch schlech­ter und muss sich mit dem neuen Schuld­ner nicht aus­ein­an­der­set­zen).
  • Mög­lich ist aber auch ein Ver­trag zwi­schen dem bis­he­ri­gen und dem hin­zu­tre­ten­den Schuld­ner. An­ders als nach § 415 BGB ist da­für aber keine Zu­stim­mung des Gläu­bi­gers er­for­der­lich. Denn auch für die­sen än­dert sich nichts - er kann wei­ter­hin Leis­tung von sei­nem bis­he­ri­gen Schuld­ner ver­lan­gen.

In Klau­su­ren ist durch Aus­le­gung (§ 133 BGB, § 157 BGB) zu ent­schei­den, ob eine Schuld­über­nahme (§ 414 BGB), ein Schuld­bei­tritt oder eine Bürg­schaft (§ 765 BGB) ge­wollt ist. Da­bei ist das In­ter­esse der Par­teien maß­geb­lich: Der Gläu­bi­ger wird im Zwei­fel keine Schuld­über­nah­me, son­dern eher einen zu­sätz­li­chen Schuld­ner wol­len. Der bis­her Un­be­tei­ligte will im Zwei­fel nur ak­zes­so­risch (und sub­si­di­är) als Bürge haf­ten und nicht un­be­schränkt ne­ben dem bis­he­ri­gen Schuld­ner.

Der Schuld­bei­tritt führt zu ei­ner Ge­samt­schuld (§§ 421 ff. BGB) zwi­schen dem bis­he­ri­gen Schuld­ner und dem Bei­tre­ten­den. Der Bei­tre­tende darf aber über §§ 422 ff. BGB hin­aus auch alle be­reits ent­stan­de­nen Ein­wen­dungen des bis­he­ri­gen Schuld­ners ge­gen den Gläu­bi­ger gel­tend ma­chen (ana­log § 427 Abs. 1 S. 1 BGB). Für spä­ter ent­ste­hende Ein­wen­dungen und Ein­re­den gel­ten §§ 422 ff. BGB.

Auch für die Rechts­folge des Schuld­bei­tritts gilt der Vor­rang der Ver­tragsfrei­heit. So kann die Aus­le­gung (§ 133 BGB, § 157 BGB) er­ge­ben, dass der Bei­tre­tende im Rah­men ei­nes Schuld­bei­tritts nicht gleich­ran­gig als Ge­samt­schuldner, son­dern nur sub­si­diär haf­ten soll.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundkurs Privatrecht (Stand 2026) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.