Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 2 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

II. Was ist eine Ab­tre­tung (§ 398 BGB)?

5. Was gilt bei mehr­fa­cher Ab­tre­tung (§ 408 BGB)?

Wäh­rend § 407 BGB und § 406 BGB den Schuld­ner vor ei­ner Ver­schlech­te­rung sei­ner Si­tua­tion durch den Aus­tausch des bis­he­ri­gen Gläu­bi­gers ge­gen eine ihm un­be­kannte dritte Per­son schüt­zen, er­gänzt § 408 BGB die­sen Schutz für die Kon­stel­la­ti­on, dass eine For­de­rung er­neut (dann aber man­gels Be­rech­ti­gung un­wirk­sam) an eine wei­tere Per­son ab­ge­tre­ten wurde.

In die­sen Fäl­len ist der erste Ab­tre­tungsemp­fän­ger wirk­sam neuer Gläu­bi­ger ge­wor­den, der zweite Ab­tre­tungsemp­fän­ger hat hin­ge­gen keine An­sprü­che ge­gen den Schuld­ner er­wor­ben. Es gilt das Prio­ri­täts­prin­zip (prior tem­pore po­tior iure).

Leis­tete der Schuld­ner also an den zwei­ten Ab­tre­tungsemp­fän­ger, han­delte er ohne Rechts­grund; er würde nicht nach § 362 Abs. 1 BGB von sei­ner Leis­tungspflicht be­freit und könnte das Ge­leis­tete nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB zu­rück­ver­lan­gen. Da­bei trüge er das Ri­siko ei­ner In­sol­venz des zwei­ten Ab­tre­tungsemp­fän­gers so­wie (bei des­sen Gut­gläu­bigkeit) ei­ner Ent­rei­che­rung nach § 818 Abs. 3 BGB.

Die­ses Er­geb­nis ist je­doch un­be­frie­di­gend. Da­her ord­net § 408 Abs. 1 BGB die An­wen­dung des § 407 BGB auch auf das Ver­hält­nis zwi­schen ers­tem und zwei­tem Ab­tre­tungsemp­fän­ger an. Das be­deu­tet: Eine Zah­lung an den zwei­ten Ab­tre­tungsemp­fän­ger be­freit bei feh­len­der Kennt­nis von der ers­ten Ab­tre­tung den Schuld­ner, der Aus­gleich muss nach § 816 Abs. 2 BGB im Ver­hält­nis der bei­den Ab­tre­tungsemp­fän­ger un­ter­ein­an­der er­fol­gen.

§ 408 Abs. 2 BGB stellt den ge­setz­li­chen For­de­rungsüber­gang (§ 412 BGB) so­wie die Pfän­dung und Über­wei­sung nach den Vor­schrif­ten der ZPO der spä­te­ren Ab­tre­tung gleich. Auch in die­sem Fall kann der Schuld­ner an den zwei­ten Gläu­bi­ger zah­len, so­lange er keine Kennt­nis von der vor­he­ri­gen Ab­tre­tung hat.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundkurs Privatrecht (Stand 2026) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.