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II. Was ist eine Ab­tre­tung (§ 398 BGB)?

3. Wie wird der Schuld­ner bei der Ab­tre­tung ge­schützt?

Der bis­he­rige Schuld­ner soll durch den Wech­sel des Gläu­bi­gers grund­sätz­lich keine Nach­teile er­lei­den. Eine zen­trale Re­ge­lung ist da­bei § 404 BGB. Die­ser stellt si­cher, dass der Schuld­ner dem neuen Gläu­bi­ger alle Ein­wen­dungen ent­ge­gen­hal­ten kann, die er auch ge­gen­über dem Alt­gläu­bi­ger gel­tend ma­chen konnte. Da­bei ist zu un­ter­schei­den:

  • Eine rechts­hin­dernde Ein­wen­dung (etwa feh­lende Ge­schäfts­fä­hig­keit, § 105 BGB oder Ver­stoß ge­gen Form­vor­schrif­ten, § 125 S. 1 BGB) steht al­ler­dings be­reits dem Ent­ste­hen der For­de­rung ent­ge­gen - dann konnte kein An­spruch auf den neuen Gläu­bi­ger über­ge­hen und es kommt nicht auf § 404 BGB an.
  • Rechts­ver­nich­tende Ein­wen­dungen (etwa der Un­ter­gang we­gen nach­träg­li­cher Un­mög­lich­keit, § 275 Abs. 1 BGB, Er­fül­lung nach § 362 Abs. 1 BGB oder Auf­rech­nung nach § 389 BGB) füh­ren in der Re­gel eben­falls zum Un­ter­gang der For­de­rung, so dass wie­derum un­ab­hän­gig von § 404 BGB gar nichts ab­ge­tre­ten wer­den konn­te.
  • Im We­sent­li­chen geht es da­her um rechts­hem­mende Ein­wen­dungen (d.h. "Ein­re­den" im ma­te­ri­ell­recht­li­chen Sin­ne, etwa Ver­jäh­rung, § 241 BGB oder Zu­rück­be­hal­tungs­rechte nach § 273 BGB bzw. die Ein­rede des nicht­er­füll­ten Ver­trages gem. § 320 Abs. 1 BGB).
  • Da­ne­ben um­fasst § 404 BGB aber auch Ein­wen­dungen bzw. Ein­re­den, die erst nach Ab­tre­tung ein­tre­ten, aber be­reits vor der Ab­tre­tung dem Grunde nach an­ge­legt wa­ren. Dies ist wich­tig etwa bei Gel­tend­ma­chung von Ge­stal­tungs­rechten durch den Schuld­ner. So­weit ge­gen­über dem al­ten Gläu­bi­ger ein Rück­trittsgrund (§§ 323 ff. BGB), ein An­fech­tungsgrund (§§ 119 ff. BGB) oder ein Wi­der­rufsrecht (§§ 312 ff. BGB) be­stand, kann er dies auch ge­gen­über dem Ab­tre­tungsemp­fän­ger gel­tend ma­chen und so die For­de­rung ver­nich­ten. Ebenso wird etwa eine be­reits ab­ge­lau­fene Ver­jäh­rungsfrist auch dem neuen Gläu­bi­ger ge­gen­über an­ge­rech­net - so dass der Schuld­ner auch ihm ge­gen­über erst­ma­lig die Ein­rede des § 214 BGB er­he­ben kann.

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