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II. Was ist eine Ab­tre­tung (§ 398 BGB)?

1. Was setzt eine wirk­same Ab­tre­tung vor­aus?

Eine Ab­tre­tung ist ein­fach zu prü­fen:

1. Es muss ein wirk­sa­mer Ver­trag im Sinne der §§ 145 ff. BGB zwi­schen dem al­ten Gläu­bi­ger (Ze­dent) und dem neuen Gläu­bi­ger (Zes­sio­nar) ge­schlos­sen wer­den.

  • Die­ser hat (nur) den In­halt, dass der neue Gläu­bi­ger die bis­he­rige For­de­rung (al­lein) er­hält und der alte Gläu­bi­ger seine Be­rech­ti­gung daran auf­gibt. Es gibt keine Ge­gen­leis­tung - diese ist Teil des Ver­pflich­tungs­ge­schäfts.

2. Die zu über­tra­gende For­de­rung muss be­ste­hen und hin­rei­chend be­stimm­bar sein.

3. Der alte Gläu­bi­ger muss In­ha­ber der For­de­rung und zu ih­rer Über­tra­gung be­fugt sein (Be­rech­ti­gung).

4. Der Über­tra­gung darf kein Ab­tre­tungsver­bot ent­ge­gen­ste­hen. Da­bei ist zu un­ter­schei­den zwi­schen

a) lo­gi­schem Aus­schluss, so­weit die Ab­tre­tung eine In­halts­än­de­rung be­deu­ten würde (§ 399, 1. Var. BGB)

b) ver­trag­li­chen Ab­tre­tungsver­bo­ten (§ 399, 2. Var. BGB)

c) Un­pfänd­bar­keit der For­de­rung (§ 400 BGB iVm §§ 850 ff. ZPO)

In der Klau­sur soll­ten Sie die ers­ten drei Punkte zu­min­dest kurz er­wäh­nen; Ab­tre­tungsver­bote soll­ten Sie nur er­ör­tern, so­weit in­so­weit ein Pro­blem na­he­liegt.

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