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B. Was gilt, wenn meh­rere Per­so­nen be­rech­tigt sind?

IV. Was sind Mit­gläu­bi­ger (§ 432 BGB)?

Nach § 432 Abs. 1 S. 1 BGB liegt Mit­gläu­bi­ger­schaft (die Par­al­lele zur un­ge­re­gel­ten "ge­mein­schaft­li­chen Schuld") bei ei­ner un­teil­ba­ren Leis­tung vor, die nicht als Ge­samt­gläu­bi­gerschaft im Sinne von § 428 BGB ein­zu­ord­nen ist. Da­bei darf je­der Gläu­bi­ger nur die Leis­tung an alle ver­lan­gen und der Schuld­ner auch nur an alle ge­mein­sam leis­ten. Leis­tet er nur an einen Gläu­bi­ger, kön­nen die an­de­ren Gläu­bi­ger wei­ter von ihm Leis­tung ver­lan­gen. Es han­delt sich um den prak­ti­schen Re­gel­fall.

Wer ein le­ben­des Tier an meh­rere Per­so­nen über­ge­ben soll, muss es al­len ge­mein­sam ge­ben. Auch bei ei­ner Geld­for­de­rung kann aber Un­teil­bar­keit ver­ein­bart wer­den - dann ist der Be­trag an alle (und nicht nur an einen) Gläu­bi­ger zu­sam­men zu zah­len.

Steigt X zum be­reits in ei­nem Taxi sit­zen­den Fahr­gast Y hin­zu, weil er eben­falls vom Flug­ha­fen in die Stadt fah­ren will, sind beide Mit­gläu­bi­ger (§ 432 BGB).

  • Nach § 432 Abs. 1 S. 2 BGB kann je­der Gläu­bi­ger ver­lan­gen, dass der Schuld­ner eine ge­schul­dete Sa­che ent­we­der hin­ter­legt (§ 372 BGB) oder an einen ge­richt­lich be­stell­ten Ver­wah­rer ab­lie­fert, wenn es sich nicht um Geld oder Kost­bar­kei­ten han­delt. Da­mit soll eine Mög­lich­keit zur Er­rei­chung der Er­fül­lungswir­kung be­ste­hen, wenn sich die Gläu­bi­ger im In­nen­ver­hält­nis zer­strei­ten.
  • Be­mer­kens­wer­ter­weise ent­fal­ten Tat­sa­chen grund­sätz­lich nur Ein­zel­wir­kung (§ 432 Abs. 2 BGB). Kann der Schuld­ner ge­gen­über nur ei­nem von meh­re­ren Gläu­bi­gern auf­rech­nen, nützt ihm dies nichts - denn es fehlt schon an der Ge­gen­sei­tig­keit (§ 387 BGB): Auf der einen Seite steht der Schuld­ner, auf der an­de­ren ste­hen aber meh­rere (und nicht nur ein) Gläu­bi­ger.
  • Wäh­rend je­der Gläu­bi­ger den Schuld­ner auf Leis­tung (an al­le) ver­kla­gen darf (auch ge­gen den Wil­len der an­de­ren), müs­sen An­fech­tung oder Rück­tritt je­doch von al­len Gläu­bi­gern ge­mein­sam er­klärt wer­den (siehe § 2040 Abs. 1 BGB, § 747 S. 2 BGB). Et­was an­de­res kann sich aber aus dem In­nen­ver­hält­nis er­ge­ben (etwa wenn eine Per­son nach § 185 Abs. 1 BGB von den an­de­ren er­mäch­tigt ist).
  • Ein ne­ga­ti­ves Fest­stel­lungs­ur­teil ge­gen einen Gläu­bi­ger (Klage des Schuld­ners auf Fest­stel­lung, dass der Gläu­bi­ger kei­nen An­spruch hat) würde keine Ge­samt­wir­kung zu­las­ten der an­de­ren Ge­samt­gläu­bi­ger ent­fal­ten; die Rechts­kraft er­streckt sich also nicht auf die an­de­ren Gläu­bi­ger.

§ 432 BGB wird ver­drängt durch die Son­der­re­ge­lun­gen der Er­ben­ge­mein­schaft (§§ 2032 ff. BGB) und der ehe­li­chen Gü­ter­ge­mein­schaft (§ 1415 BGB).

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