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B. Was gilt, wenn meh­rere Per­so­nen be­rech­tigt sind?

III. Was sind Teil­gläu­bi­ger (§ 420 BGB)?

Nach § 420 BGB ha­ben meh­rere Gläu­bi­ger ei­ner teil­ba­ren Leis­tung grund­sätz­lich nur An­spruch auf den ih­nen zu­ste­hen­den An­teil ge­gen den Schuld­ner. Es kann also je­der Teil­gläu­bi­ger ge­gen den Schuld­ner kla­gen - aber nur auf den je­wei­li­gen (rech­ne­ri­schen) An­teil an sich selbst, nicht je­doch auf Leis­tung frem­der An­teile oder an an­de­re. Der Schuld­ner wird erst dann be­freit, wenn er al­len Gläu­bi­gern den ih­nen zu­ste­hen­den Leis­tungsteil er­bracht hat.

  • K1 und K2 tä­ti­gen bei V eine Sam­mel­be­stel­lung für 1.000 Li­ter Heizöl für 950 €. 500 Li­ter sol­len an K1, 500 Li­ter an K2 ge­lie­fert wer­den. Hier kann je­der der bei­den "sei­ne" Lie­fe­rung ein­for­dern.
  • V ver­kauft an K seine Ei­gen­tumswoh­nung für 100.000 €, die zum Jah­res­ende zu zah­len sind. Von die­sen 100.000 € tritt er 50.000 € an V1 und 50.000 € an V2 ab und legt dies ge­gen­über K of­fen. Dann sind V1 und V2 (die sich noch nicht ein­mal ken­nen müs­sen) Teil­gläu­bi­ger.

Die Höhe der An­teile er­gibt sich da­bei aus dem In­nen­ver­hält­nis der Gläu­bi­ger; lässt sich die­ses nicht ein­deu­tig auf­klä­ren, sind nach § 420 BGB An­teile glei­cher Höhe an­zu­neh­men. Die Ver­mu­tung ist aber in vie­len Fäl­len wie­der­legt - so kann etwa K1 im obi­gen Bei­spiel 750 Li­ter Heizöl und K2 nur 250 Li­ter Heizöl wol­len.

Die Teil­gläu­bi­ger­schaft be­deu­tet für den Schuld­ner er­heb­li­chen Auf­wand: Er muss die Adres­sen al­ler Gläu­bi­ger her­aus­fin­den, um seine Pflicht zu er­fül­len (§ 362 BGB) oder ih­nen zu­min­dest die Leis­tung tat­säch­lich an­zu­bie­ten (§ 294 BGB). Schätzt er die An­teile falsch ein, er­lischt seine Leis­tungspflicht durch die Zu­viel­leis­tung nicht - er muss viel­mehr ei­ner­seits nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB das zu­viel Ge­leis­tete zu­rück­for­dern, an­de­rer­seits aber gleich­zei­tig die Teil­leis­tung er­neut an den rich­ti­gen Gläu­bi­ger er­brin­gen. Hier­durch trägt er das In­sol­venz­ri­siko - und zwar un­ab­hän­gig von sei­nem Ver­schul­den. Eine Hin­ter­le­gung würde ihn zwar be­freien (§ 372 S. 2 BGB) - kommt aber nur für Geld und Kost­bar­kei­ten in Be­tracht und ist zu­dem aus­ge­schlos­sen, wenn die Un­ge­wiss­heit über die Per­son des Gläu­bi­gers auf Fahr­läs­sig­keit be­ruht. Da­her wird im Re­gel­fall die Teil­bar­keit "aus recht­li­chen Grün­den" ver­neint und statt­des­sen eine Mit­gläu­bi­ger­schaft (§ 432 Abs. 1 BGB) an­ge­nom­men.

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