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III. Wel­che Vor­aus­set­zun­gen hat § 284 BGB?

3. In­wie­weit kön­nen die §§ 249 ff. BGB ent­spre­chend her­an­ge­zo­gen wer­den?

Auf­grund der un­voll­stän­di­gen Re­ge­lun­gen von Auf­wen­dungen gibt es ei­nige Fra­gen, die sich nicht un­mit­tel­bar aus § 284 BGB be­ant­wor­ten las­sen. Prak­tisch be­hilft man sich da­mit, dass man § 284 BGB letzt­lich als einen Fall des (im­ma­te­ri­el­len) Scha­denser­satzes ein­ord­net und da­mit so­weit mög­lich die §§ 249 ff. BGB ent­spre­chend her­an­zieht.

  • Un­klar ist et­wa, wie sich ein Mit­ver­schul­den bei Ent­ste­hung des An­spruchs auf Scha­denser­satz statt der Leis­tung aus­wirkt. In § 284 BGB wer­den diese teil­weise an dem Wort "bil­li­ger­wei­se" an­ge­knüpft. Ver­ur­sacht der Gläu­bi­ger selbst den Scha­den oder tä­tigt er ab­so­lut un­nö­tige Aus­ga­ben trotz er­kenn­ba­rer Un­mög­lich­keit, ist dies nicht zu bil­li­gen - und der Er­satz­an­spruch wird ins­ge­samt aus­ge­schlos­sen (also nicht nur quo­tal ge­min­dert). Die über­zeu­gen­dere Ge­gen­auf­fas­sung will hin­ge­gen § 254 BGB ana­log her­an­zie­hen.
Wie­der kauft K bei V ein Ge­mälde im Wert von 2.000 € für 1.000 € und er­wirbt zu­sätz­lich einen Bil­der­rah­men bei Z für wei­tere 1.000 €. Nun wird das Ge­mälde bei ei­nem Haus­brand zer­stört, bei des­sen Ent­ste­hen K ein Ver­schul­den in Höhe von 20 %, V ei­nes in Höhe von 80 % trifft. Würde K nun Scha­denser­satz statt der Leis­tung aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB wäh­len, wäre die­ser An­spruch ge­mäß § 254 BGB um den Mit­ver­schul­densan­teil zu kür­zen. Wählt K hin­ge­gen Auf­wen­dungser­satz, ist § 254 BGB je­den­falls nicht di­rekt an­wend­bar. Dass K hin­ge­gen so die vol­len 1000 € als Auf­wen­dungser­satz ver­lan­gen könn­te, er­scheint un­bil­lig.
  • Keine Ant­wort gibt das Ge­setz zu­dem, wie mit Ge­gen­stän­den zu ver­fah­ren ist, die durch Auf­wen­dungen er­wor­ben wur­den.

Hat etwa der Scha­denser­satzgläu­bi­ger einen teu­ren Rah­men für das er­war­tete Ge­mälde in Son­der­ma­ßen er­wor­ben, der für ihn wert­los ist, kann die­ser Rah­men durch­aus für den Ver­käu­fer, den Scha­denser­satzschuld­ner, wert­voll sein.

Ana­log § 254 Abs. 2 BGB muss der Er­satz­be­rech­tigte grund­sätz­lich so weit wie mög­lich von den Früch­ten sei­ner Auf­wen­dung Ge­brauch ma­chen. Hat die Sa­che hin­ge­gen für den Ge­schä­dig­ten einen Wert, lie­gen schon tat­be­stand­lich (je­den­falls teil­wei­se) keine "ver­geb­li­chen" Auf­wen­dungen vor, dies ent­spricht dem Ge­dan­ken der Vor­teils­aus­glei­chung. Im Üb­ri­gen wird man ana­log § 255 BGB einen Her­aus­ga­be­an­spruch des Er­satz­pflich­ti­gen be­ja­hen müs­sen.

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