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III. Wel­che Vor­aus­set­zun­gen hat § 284 BGB?

1. Wie weit reicht die Al­ter­na­ti­vi­tät von § 284 BGB zum Scha­denser­satzrecht?

Die Re­ge­lung des § 284 BGB ist auf den ers­ten Blick ein­deu­tig: An Stelle der Leis­tung kann ent­we­der Scha­denser­satz oder Er­satz ver­geb­li­cher Auf­wen­dungen ver­langt wer­den. An eine ein­mal ge­trof­fene Wahl ist er da­bei nach hM nicht ge­bun­den; nur die Er­fül­lung durch die ur­sprüng­li­che Leis­tung ist beim Ver­lan­gen nach Auf­wen­dungser­satz ana­log § 281 Abs. 4 BGB aus­ge­schlos­sen. Bei für den Käu­fer güns­ti­gen Ge­schäf­ten, die mit ver­geb­li­chen Auf­wen­dungen ver­knüpft wer­den, ist die­ses Er­geb­nis aber nicht un­mit­tel­bar ein­sich­tig.

A kauft ein Bild für 1.000 €, das einen Markt­wert von 2.000 € hat. Zu­dem er­wirbt er für 1.000 € einen maß­ge­schnei­der­ten Rah­men für das Bild, der aus­schließ­lich um das kon­krete Ge­mälde passt und an­sons­ten nichts wert ist. Nach dem Wort­laut von § 284 BGB kann er nun ent­we­der 1.000 € als Scha­denser­satz statt der Leis­tung (ent­gan­ge­ner Ver­mö­gens­meh­rung) oder 1.000 € als Auf­wen­dungser­satz (wert­lo­ser Rah­men) ver­lan­gen. Bei­des par­al­lel soll er hin­ge­gen nicht for­dern kön­nen.

Die­ses Er­geb­nis gibt An­lass für einen Mei­nungs­streit:

  • In der Li­te­ra­tur wird für diese Fälle eine te­leo­lo­gi­sche Re­duk­tion des § 284 BGB vor­ge­schla­gen: Es soll dem Gläu­bi­ger mög­lich sein, den ma­te­ri­el­len Ver­lust und zu­sätz­lich seine ver­geb­li­chen Auf­wen­dungen (als im­ma­te­ri­el­ler Scha­den) er­setzt zu be­kom­men.
  • Die herr­schende Mei­nung lehnt je­doch eine te­leo­lo­gi­sche Re­duk­tion ab. Der Ge­setz­ge­ber habe im­ma­te­ri­elle Schä­den grund­sätz­lich als nicht er­satz­fä­hig aus­ge­stal­tet. § 284 BGB sei da­her eng aus­zu­le­gen.

Die Al­ter­na­ti­vi­tät von Auf­wen­dungser­satz und Scha­denser­satz statt der Leis­tung er­fasst bei teil­ba­ren Rechts­ge­schäften im Sinne von § 139 BGB nur die ein­zel­nen Teile ei­nes Rechts­ge­schäfts. Un­pro­ble­ma­tisch ist folg­lich die Kon­stel­la­ti­on, dass eine Leis­tung teil­bar ist - in die­sem Fall kann für einen Teil der Leis­tung Scha­denser­satz statt der Leis­tung und für einen an­de­ren Auf­wen­dungser­satz ver­langt wer­den. Un­strei­tig schließt § 284 BGB zu­dem nur den Scha­denser­satz statt der Leis­tung aus. Ne­ben Auf­wen­dungser­satz kön­nen also Ver­zö­ge­rungs­scha­den (§ 280 Abs. 2 BGB) und sons­ti­ger ein­fa­cher Scha­denser­satz ver­langt wer­den (§ 280 Abs. 1 BGB).

Kann der Ge­schä­digte Scha­denser­satz statt der Leis­tung, Scha­denser­satz ne­ben der Leis­tung und Auf­wen­dungser­satz ver­lan­gen, muss er dem­nach bloß ent­schei­den, ob er lie­ber Auf­wen­dungser­satz oder Scha­denser­satz statt der Leis­tung will, den Scha­denser­satz ne­ben der Leis­tung kann er zu­sätz­lich ver­lan­gen.

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