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a. Was heißt Er­stat­tung der Her­stel­lungs­kos­ten (§ 249 Abs. 2 BGB)?

bb. In­wie­weit sind Vor­sor­ge- und Ver­fol­gungs­auf­wen­dun­gen er­setz­bar?

Wenn der zum Er­satz ver­pflich­tende Um­stand nicht ein­ge­tre­ten wäre, gäbe es auch kei­nen An­lass, zur Durch­set­zung von An­sprü­chen An­wälte und Ge­richte zu be­mü­hen. Dement­spre­chend um­fas­sen die Her­stel­lungs­kos­ten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB auch die Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten. Die­sen An­spruch be­zeich­net man in Ab­gren­zung zu § 91 ZPO als "ma­te­ri­ell-recht­li­chen Kos­ten­er­stat­tungs­an­spruch".

Nicht durch den zum Er­satz ver­pflich­ten­den Um­stand ver­ur­sacht sind dem­ge­gen­über Auf­wen­dungen, die im Vor­feld zur Ver­hin­de­rung oder Er­mitt­lung des Scha­dens ge­tä­tigt wur­den. Wer­den also Über­wa­chungs­ka­me­ras in­stal­liert oder War­ne­ti­ket­ten an Klei­dungs­stücken mon­tiert, kön­nen diese Kos­ten nicht auf La­den­diebe um­ge­legt wer­den.

Je­doch soll es mög­lich sein, eine Fang­prä­mie, die der La­den­in­ha­ber vor dem Er­tap­pen des La­den­die­bes ver­spro­chen hat, er­setzt zu ver­lan­gen. Diese kann pau­schal bis 25 € be­tra­gen, hö­here ver­spro­chene Be­träge kön­nen bis zum Wert der ge­stoh­le­nen Ware er­setzt wer­den. Aus ähn­li­chen Er­wä­gun­gen wird der GEMA die dop­pelte Li­zenzg­bühr als Er­satz­an­spruch für die Ver­fol­gung zu­er­kannt.

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