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1. Was be­sagt die Äqui­va­lenz­theo­rie?

d. Was meint der "Haf­tungs­scha­den"?

Ein Scha­den kann auch darin be­ste­hen, dass der Ge­schä­digte An­sprü­chen Dritter aus­ge­setzt wird.

  • A be­schä­digt fahr­läs­sig einen PKW, den B bei X ge­least hat.
  • Das Vor­stands­mit­glied A des Ver­eins B be­schä­digt vor­sätz­lich Au­dioe­quip­ment, dass für eine Ver­eins­feier bei X von B ge­mie­tet wor­den war.

In die­sen Fäl­len ist der Scha­den des Dritten (X) ein durch den Schä­di­ger (A) zu er­set­zen­der Scha­den des Ge­schä­dig­ten (B), ohne dass es ei­ner Dritt­scha­dens­li­qui­da­tion be­darf. Denn hier be­steht ein An­spruch des Dritten (X) ge­gen den Ge­schä­dig­ten (B), so dass die­ser einen ei­ge­nen Scha­den in der ent­spre­chen­den Höhe hat. Man nennt einen sol­chen Scha­den, der in der Be­las­tung mit An­sprü­chen Dritter be­steht, einen "Haf­tungs­scha­den".

Um­strit­ten ist al­ler­dings, was gilt, wenn der Ge­schä­digte in­sol­vent ist.

Nach ei­ner frü­he­ren Auf­fas­sung sollte die Er­satz­pflicht des Schä­di­gers nicht wei­ter rei­chen, als für den Ge­schä­dig­ten eine Zu­satz­be­las­tung ent­stan­den ist.

  • Eine sol­che Zu­satz­be­las­tung sollte nicht ent­ste­hen, so­weit der Ge­schä­digte oh­ne­hin die Schuld nicht aus ei­ge­nen Mit­teln be­glei­chen konn­te. War also B in den obi­gen Fäl­len ver­mö­gens­los oder so­gar hoff­nungs­los über­schul­det, so ent­stand ihm kein Scha­den. Da­her be­stand auch keine Er­satz­pflicht von A.

Nach der mo­der­nen Auf­fas­sung ist diese Über­le­gung aber nicht stich­hal­tig.

  • Denn ein An­spruch ge­gen den Schä­di­ger ver­grö­ßert je­den­falls die In­sol­venz­mas­se.
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