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1. Was be­deu­tet Na­tu­ral­re­sti­tu­tion (§ 249 Abs. 1 BGB)?

c. In­wie­weit kann die Be­sei­ti­gung zur Ent­schä­di­gung wer­den?

Zwar ist § 1004 BGB kein Scha­denser­satzan­spruch, so dass § 249 Abs. 2 BGB, § 250 BGB und § 251 BGB keine An­wen­dung fin­den. Je­doch wird § 906 Abs. 2 BGB der all­ge­meine Ge­danke ent­nom­men, dass bei Un­zu­mut­bar­keit der Be­sei­ti­gung (für den Stö­rer) auch eine Gel­dent­schä­di­gung mög­lich ist. In­so­weit sol­len auch die Scha­densmin­de­rungs­pflicht und die Her­ab­set­zung bei Mit­ver­ur­sa­chung des Scha­dens aus § 254 BGB ent­spre­chende An­wen­dung fin­den.

Au­ßer­dem tritt an Stelle der Be­sei­ti­gung eine Geld­zah­lung, wenn die Be­ein­träch­ti­gung durch den Be­trof­fe­nen selbst auf ei­gene Kos­ten be­sei­tigt wurde. An­spruchs­grund­lage ist dann ent­we­der eine be­rech­tigte Ge­schäfts­füh­rung ohne Auf­trag (§ 683 S. 1 BGB iVm § 670 BGB) oder eine Ver­wen­dungs­kon­dik­tion (§ 812 Abs. 1 S. 1, 2. Var. BGB), da dem Stö­rer Auf­wen­dungen er­spart wur­den.

Wird die Sa­che durch die Re­pa­ra­tur in einen bes­se­ren Zu­stand ver­setzt, er­folgt eine An­rech­nung die­ser Ver­bes­se­rung nach den Grund­sät­zen "neu für alt".

A be­sucht sei­nen Freund B. Als er in der Ein­fahrt par­ken möch­te, ver­wech­selt er das Gas- mit dem Brems­pe­dal und zer­stört die bau­fäl­lige Ga­rage des B völ­lig. Er­satz kann B nur durch die Er­rich­tung ei­ner neuen Ga­rage er­lan­gen. Da die neue Ga­rage al­ler­dings einen hö­he­ren Wert be­sitzt als die vor­he­rige bau­fäl­lige Ga­ra­ge, muss sich A die­sen Vor­teil an­rech­nen las­sen.

In Be­tracht kommt schließ­lich eine Geld­zah­lungs­pflicht, wenn der Stö­rer die Stö­rung nicht be­sei­tigt. Denn zu ihm be­steht ein (ge­setz­li­ches) Schuld­ver­hält­nis im Sinne von § 280 BGB, so dass ins­be­son­dere Scha­denser­satz statt der Leis­tung nach Frist­set­zung (§ 281 BGB) bzw. bei Un­mög­lich­keit (§ 283 BGB) ver­langt wer­den kann. Dar­über hin­aus kann er durch Mah­nung in Ver­zug ver­setzt wer­den (§ 286 BGB).

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