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2. In wel­chen Fäl­len er­folgt Scha­denser­satz in Geld?

b. Wann gibt es Ent­schä­di­gung in Geld nach § 251 BGB?

An­ders als bei den Her­stel­lungs­kos­ten nach § 249 Abs. 2 BGB bzw. § 250 BGB soll im Rah­men von § 251 BGB nur der ob­jek­tive Ver­mö­gens­ver­lust aus­ge­gli­chen wer­den. Nach § 251 BGB wer­den also nur Ver­mö­gens­schä­den er­setzt. Da­bei sind drei Fälle zu un­ter­schei­den

  • Un­mög­lich­keit der Her­stel­lung (§ 251 Abs. 1, 1. Var. BGB): Nur eine Ent­schä­di­gung kommt in Be­tracht, wenn der Schuld­ner oder so­gar nie­mand den Zu­stand her­stel­len kann, der ohne das schä­di­gende Er­eig­nis be­stan­den hätte (§ 275 Abs. 1 BGB). Dies be­trifft ins­be­son­dere die Tö­tung ei­ner Per­son oder die Zer­stö­rung ei­ner un­ver­tret­ba­ren Sa­che. Es ge­nügt nicht Un­zu­mut­bar­keit nach § 275 Abs. 2 bzw. Abs. 3 BGB, da die­ser Fall in § 251 Abs. 2 BGB be­son­ders ge­re­gelt ist.
  • Un­ge­nü­gende Her­stel­lung (§ 251 Abs. 1, 2. Var. BGB): Un­ter be­stimm­ten Um­stän­den ver­bleibt trotz Re­pa­ra­tur eine Ver­mö­gen­sein­buße (sog. "mer­kan­ti­ler Min­der­wert"). Au­ßer­dem gibt es Fäl­le, in de­nen dem Ge­schä­dig­ten die Her­stel­lung nicht zu­ge­mu­tet wer­den kann. Für diese Fälle kann ein Aus­gleich in Geld ver­langt wer­den.
  • Un­zu­mut­bar­keit der Her­stel­lung (§ 251 Abs. 2 BGB): Der Schä­di­ger (!) kann so­wohl die Her­stel­lung als auch die Zah­lung der hierzu er­for­der­li­chen Kos­ten ver­wei­gern, wenn dies für ihn einen un­ver­hält­nis­mä­ßi­gen Auf­wand be­deu­tet (ähn­lich wie nach § 275 Abs. 2 BGB). Auch in die­sem Fall ist nur der Ver­mö­gens­ver­lust aus­zu­glei­chen. Maß­geb­lich sind die vor­aus­sicht­li­chen Her­stel­lungs­kos­ten - stel­len diese sich nach Be­ginn der Maß­nah­men als hö­her her­aus, schei­det § 251 Abs. 2 BGB aus. Die Grenze der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit hängt von dem be­trof­fe­nen Ge­gen­stand ab.
  • Bei Be­schä­di­gung ei­nes PKW sind Re­pa­ra­tur­kos­ten (§ 249 Abs. 2 BGB) bis zu ei­ner Höhe von 130% des Wer­tes des Fahr­zeugs vor der Schä­di­gung zu zah­len. Wäre die Re­pa­ra­tur hin­ge­gen teu­rer ("wirt­schaft­li­cher To­tal­scha­den"), ge­nügt eine Ent­schä­di­gung zum Rest­wert.
  • Bei Ver­let­zung von Men­schen fin­det § 251 Abs. 2 BGB keine An­wen­dung (arg. ex Art. 1 GG). Für Tiere ver­langt § 251 Abs. 2 S. 2 BGB, dass die Heil­be­hand­lungs­kos­ten ih­ren Wert er­heb­lich über­stei­gen.
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