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1. Was be­deu­tet Na­tu­ral­re­sti­tu­tion (§ 249 Abs. 1 BGB)?

a. Wie grenzt man Be­sei­ti­gungs­an­sprü­che ab?

An ver­schie­de­nen Stel­len ge­währt das BGB An­sprü­che auf "Be­sei­ti­gung" ei­ner Stö­rung (§ 12 BGB für Na­mens­ver­let­zun­gen, § 1004 BGB für Ei­gen­tumsstö­run­gen, § 862 BGB für Be­sitzstö­run­gen). Diese Re­ge­lun­gen wer­den nach all­ge­mei­ner An­sicht nur als Re­gel­bei­spiele für einen wei­ter­ge­hen­den qua­si-ne­ga­to­ri­schen Be­sei­ti­gungs­an­spruch an­ge­se­hen. Da­nach kann bei Ver­let­zung be­lie­bi­ger ab­so­lut ge­schütz­ter Rechts­gü­ter die Be­sei­ti­gung der Stö­rung ver­langt wer­den.

Al­ler­dings ist der Be­sei­ti­gungs­an­spruch an­ders als Scha­denser­satzan­sprü­che ver­schul­den­su­n­ab­hän­gig. Da­her gibt es ein großes Be­dürf­nis, die bloße "Be­sei­ti­gung" (Ur­sa­chen­be­sei­ti­gung) von der (we­gen der stren­ge­ren Vor­aus­set­zun­gen wei­ter­ge­hen­den) "Na­tu­ral­re­sti­tu­tion" (Fol­gen­be­sei­ti­gung) ab­zu­gren­zen.

E la­gerte in ei­nem Schup­pen auf sei­nem Grund­stück gif­tige Flüs­sig­kei­ten. Ein Ein­bre­cher drang in den un­zu­rei­chend ge­si­cher­ten Schup­pen ein, so dass diese Gifte in den Bo­den des Nach­bar­grund­stücks des N ein­dran­gen. Auf Ver­an­las­sung der Ord­nungs­be­hör­den musste der Bo­den aus­ge­tauscht wer­den, wozu u.a. ein Geh­weg des N zu ent­fer­nen war. Nach der Ent­gif­tung ließ N den Geh­weg für 1.000 € wie­der­her­stel­len. Kann N von E Er­satz die­ser 1.000 € ver­lan­gen?

Grund­sätz­lich muss E als (Zu­stands-)Stö­rer nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB die Ei­gen­tumsbe­ein­träch­ti­gung be­sei­ti­gen. Das heißt, dass er den Zu­stand her­stel­len muss, den das Ei­gen­tum ohne die Be­ein­träch­ti­gung hat­te. Das er­for­dert un­strei­tig die Ent­fer­nung der Plat­ten und den Aus­tausch des be­trof­fe­nen Erd­reichs. Der Stö­rer muss aber dar­über hin­aus auch die zwangs­läu­fig durch die Be­sei­ti­gung der pri­mären Stö­rung ent­ste­hen­den Ei­gen­tumsbe­ein­träch­ti­gun­gen be­sei­ti­gen. Dies um­fasst die Wie­der­her­stel­lung des erst im Rah­men der Be­sei­ti­gung be­ein­träch­tig­ten Geh­wegs. Der dies­be­züg­li­che An­spruch er­gibt sich ent­we­der un­mit­tel­bar aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB oder aus ei­ner Ge­samtana­lo­gie zu § 867 S. 2 BGB, § 962 S. 3 BGB, § 1005 BGB.

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