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II. Was ist ein Scha­den?

3. Was sind "To­tal­re­pa­ra­tion" und "Be­rei­che­rungs­ver­bot"?

Das Ge­setz geht da­von aus, dass bei der Scha­denser­mitt­lung vor­ran­gig auf den Ge­schä­dig­ten ab­zu­stel­len ist. Der Schä­di­ger kann sich nicht auf Un­zu­mut­bar­keit oder Un­vor­her­seh­bar­keit der Scha­denshöhe be­ru­fen. Er muss den Scha­den voll­um­fäng­lich er­set­zen (To­tal­re­pa­ra­tion). Ohne Be­lang ist es ins­be­son­de­re, ob er selbst einen Vor­teil er­zielt hat - an­ders als das Be­rei­che­rungs­recht (§§ 812 ff. BGB) hat das Scha­denser­satzrecht keine Ab­schöp­fungs­funk­ti­on.

Ein Gast hat im Bett ge­raucht, wo­durch das Ho­tel ab­brann­te. Er haf­tet für die Kos­ten der Wie­der­her­stel­lung des Ge­bäu­des, den Kauf neuen In­ven­tars und die Be­hand­lungs­kos­ten al­ler ver­letz­ten Gäs­te. Dass er da­bei mög­li­cher­weise selbst in In­sol­venz fällt und in sei­ner Exis­tenz be­droht ist, bleibt da­bei ohne Be­lang.

Um­ge­kehrt darf der Ge­schä­digte aber auch nicht bes­ser ge­stellt wer­den, als er ohne das schä­di­gende Er­eig­nis ste­hen würde (Be­rei­che­rungs­ver­bot). Da das Scha­densrecht nur dem Aus­gleich von Ver­lus­ten dient, kann er einen Ge­winn des Schä­di­gers nicht ab­schöp­fen (dies er­folgt nur nach den §§ 812 ff. BGB). Ge­währ­leis­tet wird dies ins­be­son­dere durch die sog. "Vor­teils­aus­glei­chung", auf­grund de­rer alle Vor­teile aus dem schä­di­gen­den Er­eig­nis in An­rech­nung zu brin­gen sind.

Bei ei­nem Un­fall wird die er­werbs­tä­tige Mut­ter F des min­der­jäh­ri­gen M töd­lich ver­letzt. Nach § 844 Abs. 2 S. 1 BGB er­langt der un­ter­halts­be­rech­tigte Sohn ge­gen den Schä­di­ger einen An­spruch auf eine Un­ter­halts­ren­te. Er muss sich je­doch das Erbe sei­ner Mut­ter an­rech­nen las­sen, das eben­falls auf dem To­des­fall be­ruht.
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