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A. Wel­che Schä­den sind nach §§ 249 ff. BGB zu er­set­zen?

I. Wo­nach be­stimmt sich die Zu­rech­nung der Schä­den?

Das Ver­schul­den in § 823 Abs. 1 BGB muss sich nur auf die Rechts­guts­ver­let­zung be­zie­hen, das Ver­tre­ten­müs­sen in § 280 Abs. 1 S. 1 BGB nur auf die Pflicht­ver­let­zung. Der Schä­di­ger muss also nicht den kon­kre­ten Scha­den vor­aus­se­hen (vgl. aber § 254 Abs. 2 BGB). Die­ses Er­geb­nis ist auch grund­sätz­lich ge­recht­fer­tigt:

Der Schä­di­ger soll sich nicht da­mit her­aus­re­den kön­nen, dass er nicht wis­sen konn­te, dass das Op­fer Blu­ter war oder in sons­ti­ger Weise ge­sund­heit­lich emp­find­lich ist.

Den­noch kön­nen nicht alle Schä­den er­setzt wer­den, die ir­gend­wie im Zu­sam­men­hang mit dem haf­tungs­be­grün­den­den Tat­be­stand ste­hen. In­so­weit sind drei Schritte zu prü­fen:

1. Äqui­va­lenz­theo­rie: Wäre der Scha­den ohne den haf­tungs­be­grün­den­den Tat­be­stand (die Pflicht­ver­let­zung in § 280 BGB bzw. die Rechts­gut­ver­let­zung in § 823 BGB) nicht ein­ge­tre­ten? (con­di­tio sine qua non)

2. Ad­äquanz­theo­rie: Lag der Ein­tritt des Scha­dens nicht au­ßer­halb je­der Le­bens­wahr­schein­lich­keit?

3. Schutz­zweck der Haf­tungs­norm: Stam­men die Scha­densfol­gen ge­rade aus dem Ge­fah­ren­be­reich, zu de­ren Ab­wen­dung die ver­letzte Norm er­las­sen wurde (oder ge­hö­ren sie zum all­ge­mei­nen Le­bens­ri­si­ko)?

Ob diese drei Vor­aus­set­zun­gen zwin­gend ku­mu­la­tiv ne­ben­ein­an­der an­zu­wen­den sind, ist um­strit­ten. In der Li­te­ra­tur wird mit­un­ter be­für­wor­tet, Ad­äquanz und Schutz­zweck der Norm als einen Prü­fungs­punkt zu­sam­men­ge­fasst zu prü­fen (ent­we­der un­ter dem Ti­tel "Ad­äquanz" oder "Schutz­zweck der Norm"). Ele­gan­ter ist es aber, die Merk­male zu tren­nen.

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