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A. Wel­che Schä­den sind nach §§ 249 ff. BGB zu er­set­zen?

II. Was ist ein Scha­den?

Nicht in den §§ 249 ff. BGB de­fi­niert ist, was über­haupt ein "Scha­den" ist; die Re­ge­lun­gen be­stim­men nur, in wel­chem Um­fang Schä­den aus­zu­glei­chen sind.

Scha­den ist jede un­frei­wil­lige Ein­buße an ei­ner recht­lich ge­schütz­ten Po­si­ti­on.

Kein Scha­den sind da­mit ins­be­son­dere Auf­wen­dungen (§§ 256 f. BGB). Da­bei han­delt es sich um frei­wil­lige Ver­mö­gen­sein­bu­ßen.

Ein ty­pi­scher Klau­sur­feh­ler ist es, den Scha­den mit der Rechts­gut­ver­let­zung gleich­zu­set­zen. Im Zeit­punkt der Schä­di­gung ist dies zwar zu­tref­fend, je­doch kann der Scha­den sich er­wei­tern: Eine Kör­per­ver­let­zung kann psy­chi­sche Fol­ge­schä­den ver­ur­sa­chen, die Zer­stö­rung ei­nes In­ha­la­tors (Sach­be­schä­di­gung) kann zu ei­ner Kör­per­ver­let­zung füh­ren.

Der Scha­den als sol­cher setzt keine Ver­mö­gen­sein­buße vor­aus - auch Nicht­ver­mö­gens­schä­den sind Schä­den. Die Frage ist nur, ob diese Ein­buße aus­ge­gli­chen wird (vgl. § 253 BGB). Das be­deu­tet: Bei Na­tu­ral­re­sti­tu­tion (§ 249 BGB) spielt es keine Rol­le, ob ein Ver­mö­gens­ver­lust ein­ge­tre­ten ist.

Um­ge­kehrt muss aber auch kein ab­so­lut ge­schütz­tes Rechts­gut be­trof­fen sein - ein Scha­den kann auch am Ver­mö­gen ein­tre­ten, so­fern der Tat­be­stand ir­gend­ei­ner Haf­tungs­norm (etwa §§ 280 ff. BGB oder §§ 823 ff. BGB) ver­letzt wur­de.

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