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2. Ka­pi­tel: Haf­tung für Rück­sicht­nah­me­pflicht­ver­let­zun­gen (§ 280 Abs. 1 BGB iVm § 241 Abs. 2 BGB)

E. Was ist beim Scha­den in § 280 BGB zu prü­fen?

Nach § 280 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Gläu­bi­ger bei ei­ner Pflicht­ver­let­zung Er­satz des hier­durch ent­ste­hen­den Scha­dens ver­lan­gen. Sie müs­sen da­her in der Klau­sur in vier Schrit­ten vor­ge­hen, die wir uns noch nä­her an­se­hen wer­den:

1. Liegt ein Scha­den vor, d.h. ist eine ma­te­ri­elle oder im­ma­te­ri­elle un­frei­wil­lige Ein­buße an ei­nem ge­schütz­ten Recht, Rechts­gut oder In­ter­esse ein­ge­tre­ten?

2. Kann man sich die Pflicht­ver­let­zung nicht hin­weg­den­ken, ohne dass auch die Ein­buße ent­fiele (Kau­sa­li­tät)? Lag der Ein­tritt die­ser Ein­buße bei Vor­lie­gen der Pflicht­ver­let­zung nicht au­ßer­halb je­der Le­bens­wahr­schein­lich­keit (Ad­äquanz)? Soll die sich aus dem Schuld­ver­hält­nis er­ge­bende Pflicht ge­rade den Ein­tritt sol­cher Ein­bu­ßen ver­hin­dern (Schutz­zweck der Norm)?

3. In wel­chem Um­fang und in wel­cher Form ist die Ein­buße aus­zu­glei­chen? (Wie­der­her­stel­lung in Na­tur, § 249 Abs. 1 BGB; Zah­lung der Her­stel­lungs­kos­ten, § 249 Abs. 2 BGB bzw. § 250 BGB; Ent­schä­di­gung, § 251 BGB, § 253 Abs. 2 BGB)?

4. Ist die Gel­tend­ma­chung des Scha­dens mög­li­cher­weise ge­min­dert oder aus­ge­schlos­sen durch Mit­ver­schul­den (§ 254 BGB) oder auf­grund ei­nes ge­stör­ten Ge­samt­schuldver­hält­nis­ses?

Be­son­dere Vor­aus­set­zun­gen für die Er­satz­fä­hig­keit ei­ner Ein­buße stellt das Ge­setz dann auf, wenn der Scha­denser­satz die ge­schul­dete Leis­tung er­setzt (Scha­denser­satz statt der Leis­tung, § 280 Abs. 3 BGB) oder auf ei­ner Ver­spä­tung der ge­schul­de­ten Leis­tung be­ruht (Scha­denser­satz we­gen Ver­zö­ge­rung, § 280 Abs. 2 BGB). Eine Pflicht­ver­let­zung kann durch­aus zu ver­schie­de­nen Scha­denser­satzan­sprü­chen füh­ren, von de­nen ei­nige sol­che zu­sätz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen er­for­dern, an­dere hin­ge­gen nicht.

K hat bei V ein Me­di­ka­ment für seine kranke Kuh be­stellt, das die­ser drin­gend zur Be­hand­lung be­nö­tigt. Als V auch nach vier Ta­gen nicht lie­fert, fragt K mehr­mals nach. Nach drei Ta­gen setzt K dem V eine Frist von ei­ner Wo­che. V lie­fert je­doch im­mer noch nicht. Dar­auf­hin kauft K das Me­di­ka­ment bei X, wo es 150 € mehr kos­tet. Die Kos­ten für die Ein­nah­me­aus­fälle wä­ren ein Ver­zö­ge­rungs­scha­den im Sinne von § 280 Abs. 2 BGB, so dass hier­für die zu­sätz­li­che Vor­aus­set­zung des Ver­zugs (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB) vor­lie­gen muss. Die Kos­ten für den De­ckungs­kauf bei X sind hin­ge­gen Scha­denser­satz statt der Leis­tung im Sinne von § 280 Abs. 3 BGB, so dass hier­für die zu­sätz­li­che Vor­aus­set­zung ei­ner Frist­set­zung (§ 281 Abs. 1 S. 1 BGB) vor­lie­gen muss. Pflicht­ver­let­zung ist aber in bei­den Fäl­len die Nicht­lie­fe­rung zur ver­ein­bar­ten Zeit - die Un­ter­schei­dung kommt erst dann in Be­tracht, wenn Sie ge­nau be­nannt ha­ben, was er­setzt wer­den soll. Sie müs­sen hierzu ggf. die ein­zel­nen Scha­denspos­ten se­pa­rat prü­fen.

Die vor­ste­hen­den Aus­füh­run­gen soll­ten Sie nicht ver­wir­ren - in den meis­ten Fäl­len ist klar, ob zu­sätz­li­che Vor­aus­set­zun­gen er­for­der­lich sind, so dass die Prü­fung schnell er­le­digt ist. Nur in Pro­blem­fäl­len ist eine län­gere Dis­kus­sion er­for­der­lich.

Diese be­son­de­ren Vor­aus­set­zun­gen müs­sen Sie über­haupt nur prü­fen, wenn dies na­he­liegt - also nicht in je­dem Fall. Um­ge­kehrt müs­sen Sie aber, auch wenn Sie § 280 Abs. 1 BGB ohne zu­sätz­li­che Vor­aus­set­zun­gen ("pur") be­ja­hen, kurz fest­stel­len, dass kein Fall des Scha­denser­satzes statt der Leis­tung vor­liegt und des­halb keine zu­sätz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen er­for­der­lich sind, so­fern eine Ab­gren­zung in Be­tracht kam. Sie spa­ren sich durch diese in­zi­dente (in die Prü­fung von § 280 Abs. 1 BGB in­te­grier­te) Ab­leh­nung von § 280 Abs. 3 BGB eine (un­nö­ti­ge) zu­sätz­li­che Prü­fung ei­nes An­spruchs aus z.B. § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm § 281 Abs. 1 S. 1 BGB.

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