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2. Ka­pi­tel: Haf­tung für Rück­sicht­nah­me­pflicht­ver­let­zun­gen (§ 280 Abs. 1 BGB iVm § 241 Abs. 2 BGB)

C. Was sind "Rück­sicht­nah­me­pflich­ten" (§ 241 Abs. 2 BGB)?

Von den ein­klag­ba­ren Leis­tungspflich­ten (§ 241 Abs. 1 BGB) un­ter­schei­det das Ge­setz die "Rück­sicht­nah­me­pflich­ten" (§ 241 Abs. 2 BGB). Diese kön­nen ge­rade nicht ein­ge­klagt wer­den, son­dern füh­ren nur bei Ver­let­zung zu ei­nem An­spruch auf Scha­denser­satz (§ 280 Abs. 1 BGB). Teil­weise spricht man auch von "Schutz­pflich­ten" oder "nicht leis­tungs­be­zo­ge­nen Ne­ben­pflich­ten" - diese Ter­mi­no­lo­gie ist aber an­ge­sichts des Ge­set­zes­wort­lauts eher ver­wir­rend.

An­ders als bei Leis­tungspflich­ten gibt es für Rück­sicht­nah­me­pflich­ten kei­nen Leis­tungs­ort, keine Leis­tungs­zeit und keine Er­fül­lung. Sie sind viel­mehr dau­er­haft wäh­rend der ge­sam­ten Fort­dauer des Schuld­ver­hält­nisses und so­gar dar­über hin­aus ("culpa post con­trac­tum fi­ni­tum") zu be­ach­ten. Das Ge­setz stellt da­bei zu­dem klar, dass Rück­sicht­nah­me­pflich­ten wech­sel­sei­tig be­ste­hen: Wäh­rend eine Leis­tungspflicht einen Gläu­bi­ger und einen Schuld­ner hat (§ 241 Abs. 1 BGB), be­steht die Pflicht zur Rück­sicht auf die Rech­te, Rechts­gü­ter und In­ter­es­sen für je­den Teil (§ 241 Abs. 2 BGB). Eine sol­che Pflicht kann nach § 311 Abs. 3 BGB so­gar zu Per­so­nen ent­ste­hen, die nicht Par­tei ei­nes Ver­trages wer­den soll­ten.

Eine schwer­wie­gende Ver­let­zung von Rück­sicht­nah­me­pflich­ten kann die Ver­trau­ens­si­tua­tion der Par­teien ei­nes Schuld­ver­hält­nisses so schwer­wie­gend schä­di­gen, dass eine An­nahme der Leis­tung durch den Gläu­bi­ger un­zu­mut­bar wird. Dement­spre­chend sieht § 324 BGB vor, dass bei ei­nem Ver­trag die Mög­lich­keit zum Rück­tritt auch bei Rück­sicht­nah­me­pflicht­ver­let­zun­gen be­steht; nach § 282 BGB kann an Stelle der Er­fül­lung der Leis­tungspflicht Scha­denser­satz in Geld für das Leis­tungs­in­ter­esse ver­langt wer­den.

Hand­wer­ker H "bag­gert" bei den Ar­bei­ten im Hause des Werk­be­stel­lers M mehr­fach des­sen Ehe­frau F an. Die Ehe­leute ha­ben ein Rück­trittsrecht nach § 324 BGB.

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