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III. Was ist un­ter dem Punkt "in frem­dem Na­men" zu dis­ku­tie­ren?

2. Was ist ein ver­deck­tes Ge­schäft für den, den es an­geht?

Manch­mal hat der Ge­schäfts­part­ner aber über­haupt kein In­ter­esse dar­an, ge­nau zu wis­sen, mit wem er einen Ver­trag schließt (et­wa, weil alle Leis­tungspflich­ten un­mit­tel­bar so­fort er­füllt wer­den). In die­sem Fall wäre es un­nö­tige För­me­lei, auf ei­ner aus­drück­li­chen Klar­stel­lung des Ver­tre­tungs­ver­hält­nis­ses zu be­har­ren. Weil durch das Ge­schäft ein an­de­rer be­rech­tigt und ver­pflich­tet wird, dies aber ge­rade nicht of­fen­ge­legt wird, spricht man von ei­nem "ver­deck­ten Ge­schäft für den, den es an­geht".

Wer im Su­per­markt eine Dose Ra­violi kauft, muss der Ver­käu­fe­rin we­der er­klä­ren, dass er diese für sei­nen Va­ter kauft, noch muss er eine Voll­machtsur­kunde vor­le­gen.

In der Pra­xis be­schrän­ken sich ver­deckte Ge­schäfte für den, den es an­geht, auf Bar­ge­schäfte des täg­li­chen Le­bens, die so­fort bei­der­seits er­füllt wer­den und in der Re­gel keine Ge­währ­leis­tung nach sich zie­hen. In die­sen Fäl­len ist so­wohl das Ver­pflich­tungs­ge­schäft (etwa der Kauf­ver­trag nach § 433 BGB) als auch das Ver­fü­gungs­ge­schäft (etwa die Über­eig­nung nach § 929 S. 1 BGB) ohne Of­fen­le­gung der Ver­tre­tung mög­lich.

Bei der An­wen­dung die­ser Grund­sätze soll­ten Sie aber vor­sich­tig sein: Grund­sätz­lich en­den die Pflich­ten aus ei­nem Schuld­ver­hält­nis nicht da­mit, dass eine Leis­tung er­bracht wird. Viel­mehr kön­nen die Be­tei­lig­ten auch Ge­währ­leis­tungs- und Scha­denser­satzan­sprü­che (z.B. §§ 437, 634 BGB, § 280 BGB) nach Ab­schluss ei­nes Ver­trages tref­fen.

Kauft Com­pu­ter­spie­ler P einen Com­pu­ter, ist das Scha­denser­satzri­siko bei De­fek­ten über­schau­bar. Stellt sich aber her­aus, dass er den Com­pu­ter als Ver­tre­ter für den Ar­chi­tek­ten A ge­kauft hat, der da­mit auf­wen­dige sta­ti­sche Be­rech­nun­gen her­stellt und das Ge­rät für Prä­sen­ta­tio­nen be­nö­tigt, kön­nen schnell ge­wal­tige Scha­denss­um­men ent­ste­hen - für wel­che der Ver­käu­fer ge­ra­de­ste­hen müss­te.

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