Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.
II. Was ist bei "eigener Willenserklärung" zu erörtern?
1. Welche Unterschiede bestehen zwischen Stellvertretung und Botenschaft?
Die Frage, ob Stellvertretung oder Botenschaft vorliegt, hat entscheidende Bedeutung für Ihre Klausurlösung:
- Ein Bote muss nicht geschäftsfähig sein. Er handelt wie eine Maschine und gibt nur eine fremde Erklärung weiter. Daher gilt: "Ist das Kindchen noch so klein, kann es doch schon Bote sein". Ein Stellvertreter gibt eine eigene Willenserklärung ab und muss daher grundsätzlich geschäftsfähig sein (§ 105 Abs. 1 BGB). Eine Erweiterung nimmt aber § 165 BGB vor: Danach können auch beschränkt Geschäftsfähige uneingeschränkt als Vertreter auftreten - das ist konsequent, denn die Vertretung ist für den Minderjährigen rechtlich neutral - ihm droht wegen § 179 Abs. 3 S. 2 BGB auch keine Haftung.
- Weil der Bote eine fremde Erklärung übermittelt, muss diese Erklärung auch etwaige Formerfordernisse erfüllen, sonst ist sie nach § 125 S. 1 BGB nichtig. Die zur Begründung der Vertretungsmacht erforderliche Vollmacht bedarf hingegen nach dem Gesetz ausdrücklich keiner Form (§ 167 Abs. 2 BGB), selbst wenn sie ganz konkrete Weisungen enthält. Erst die Erklärung des Stellvertreters muss die richtige Form aufweisen.
- Der Vertretene kann das für ihn vorgenommene Rechtsgeschäft wegen Fehlvorstellungen des Vertreters anfechten (§ 166 Abs. 1 BGB). Die Vorstellungen des Boten sind hingegen rechtlich ohne jede Bedeutung: Er soll ja ohnehin nicht selbst nachdenken und entscheiden, sondern gibt nur eine fremde, bereits vom Auftraggeber vollständig ausgestaltete, Willenserklärung weiter.
- Übermittelt der Bote etwas anderes als die ihm aufgetragene Willenserklärung, wird der Auftraggeber trotzdem so behandelt als sei die Willenserklärung so von ihm abgegeben worden. Er kann nur nach § 120 BGB, § 142 BGB die Anfechtung erklären (sog. Übermittlungsfehler - ein Irrtum liegt dabei nicht vor). Nur bei bewusstem Überschreiten der Botenstellung wird eine Wirkung zu Lasten des Auftraggebers nach h.M. abgelehnt und stattdessen eine Genehmigung (analog § 177 Abs. 1 BGB) ermöglicht; bei deren Fehlen haftet der "Bote ohne Botenmacht" analog § 179 BGB (dazu noch später).
Sie haben diese Seite besucht (zuletzt ).
Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.
Grundkurs Privatrecht (Stand 2026) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.