Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 3 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

II. Wel­che An­sprü­che be­ste­hen ge­gen den ver­meint­li­chen Ver­tre­ter?

5. Wie ver­hält sich § 179 BGB zu an­de­ren An­sprü­chen?

Es ist um­strit­ten, ob ne­ben der Haf­tung aus § 179 Abs. 1 BGB oder § 179 Abs. 2 BGB auch An­sprü­che aus culpa in con­tra­hendo (§ 280 Abs. 1 BGB iVm § 311 Abs. 3 S. 1 BGB) in Be­tracht kom­men. Auf den ers­ten Blick scheint diese Re­ge­lung zu pas­sen: Si­cher­lich tref­fen auch den Ver­tre­ter ohne Ver­tre­tungs­macht Rück­sicht­nah­me­pflich­ten (§ 241 Abs. 2 BGB), ob­wohl er nicht selbst Ver­tragspar­tei wer­den soll­te, und auch den Ge­schäfts­part­ner tref­fen ihm ge­gen­über sol­che Pflich­ten. Um­strit­ten ist al­ler­dings, ob auch das Feh­len der Ver­tre­tungs­macht zu An­sprü­chen aus § 280 Abs. 1 BGB füh­ren kann.

Ge­gen eine An­wen­dung von § 280 Abs. 1 BGB ne­ben § 179 BGB spricht, dass § 179 Abs. 3 BGB jeg­li­che Haf­tung schon bei Ken­nen­müs­sen, d.h. fahr­läs­si­ger Un­kennt­nis aus­schließt, wäh­rend für An­sprü­che aus § 280 Abs. 1 BGB nur eine an­tei­lige Her­ab­set­zung we­gen Mit­ver­schul­den aus § 254 Abs. 1 BGB er­folgt. Zu­dem ist je­den­falls dem Wort­laut von § 280 BGB keine Be­gren­zung des Er­satz­an­spruchs durch das po­si­tive In­ter­esse zu ent­neh­men. Die Haf­tung wäre also er­heb­lich stren­ger.

Für eine An­wen­dung von § 280 Abs. 1 BGB ne­ben § 179 BGB spricht je­doch, dass die culpa in con­tra­hendo Ver­tre­ten­müs­sen (§ 276 Abs. 1 BGB, § 278 BGB) vor­aus­setzt, wäh­rend § 179 Abs. 2 BGB eine ver­schul­den­su­n­ab­hän­gige Haf­tung dar­stellt. Diese stren­gere Vor­aus­set­zung kann die Be­rück­sich­ti­gung des Mit­ver­schul­dens als reine Min­de­rung statt voll­stän­di­gen Aus­schlus­ses kom­pen­sie­ren.

Un­strei­tig ne­ben § 179 BGB an­wend­bar ist § 826 BGB (vor­sätz­li­che sit­ten­wid­rige Schä­di­gung) - das dor­tige Vor­satzer­for­der­nis gleicht die ver­schärf­ten Fol­gen aus.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundkurs Privatrecht (Stand 2026) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.