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3. In­wie­weit ge­nügt blo­ßer Rechts­schein für die An­nahme von Ver­tre­tungs­macht?

b. Wel­che Grund­la­gen kom­men für den Rechts­schein in Be­tracht?

Als An­knüp­fungs­punkt für den Rechts­schein im Rah­men der An­scheins­voll­macht kom­men etwa in Be­tracht:

  1. Der klas­si­sche Fall ist, dass eine Per­son schon wie­der­holt ge­gen­über dem kon­kre­ten Ge­schäfts­part­ner als Ver­tre­ter auf­ge­tre­ten ist und der Ver­tre­tene dies bei An­wen­dung der im Ver­kehr er­for­der­li­chen Sorg­falt (§ 276 Abs. 2 BGB) be­mer­ken hätte müs­sen.
  2. Denk­bar ist auch, dass eine Voll­machtsur­kunde er­stellt, aber nicht dem Ver­tre­ter aus­ge­hän­digt, son­dern von die­sem ei­gen­mäch­tig ent­wen­det wur­de. Dies äh­nelt dem Fall der ab­han­den­ge­kom­me­nen Wil­lens­er­klä­rung, den wir im 3. Ka­pi­tel be­han­delt ha­ben.
  3. Schließ­lich kann der Rechts­schein auch durch Ver­gabe von Ti­teln ("Ge­ne­ral­ver­tre­ter") oder sons­ti­gen Ge­stal­tun­gen (Be­nen­nung als An­sprech­part­ner für Ver­hand­lun­gen) ge­schaf­fen wer­den.
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