Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 2 Min. · noch 60 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

3. Was ist eine ab­han­den­ge­kom­mene Wil­lens­er­klä­rung?

b. Wel­che Rechts­fol­gen hat eine ab­han­den­ge­kom­mene Wil­lens­er­klä­rung?

Wenn Sie bei ei­ner ab­han­den­ge­kom­me­nen Wil­lens­er­klä­rung den Er­klä­rungs­wil­len be­ja­hen, stellt sich die Fra­ge, wel­che Aus­wir­kun­gen der Zu­gang beim Adres­sa­ten hat. In Be­tracht kom­men das Wirk­sam­wer­den der Er­klä­rung im Sinne von § 130 Abs. 1 S. 1 BGB oder - weil ge­rade keine wirk­same Wil­lens­er­klä­rung vor­liegt - bloße Scha­denser­satzan­sprü­che nach §§ 280 Abs. 1 BGB, § 311 Abs. 2 BGB oder ana­log § 122 Abs. 1 BGB.

Teil­weise wird eine wirk­same Wil­lens­er­klä­rung ver­neint, da die Er­klä­rung nicht ab­ge­ge­ben wur­de.
    • An­ders als beim feh­len­den Er­klä­rungs­wil­len läge hier über­haupt kein wil­lent­li­ches Ver­hal­ten des Er­klä­ren­den im Rechts­ver­kehr vor. We­gen des Schut­zes der Pri­vat­au­to­no­mie (Art. 2 Abs. 1 GG) dürfe man aber keine Wil­lens­er­klä­rung durch blo­ßen Rechts­schein er­set­zen.
    • Ein An­spruch auf Er­satz des durch das Ver­trauen auf die Wirk­sam­keit der Er­klä­rung ent­stan­de­nen Scha­dens (ne­ga­ti­ves In­ter­es­se) ge­nügt, um die In­ter­es­sen des Emp­fän­gers zu wah­ren (siehe fol­gende Sei­te).
Über­wie­gend wird hin­ge­gen der Er­klä­rende so be­han­delt, als hätte er die Er­klä­rung ab­ge­ge­ben (Fik­ti­on), so­weit ihn dies­be­züg­lich Fahr­läs­sig­keit (§ 276 Abs. 2 BGB) trifft. In­so­weit wird ein Gleich­lauf mit dem Fall feh­len­den Er­klä­rungs­wil­lens (Trie­rer Wein­ver­stei­ge­rungs­fall) er­reicht. Das be­deu­tet: Seine Er­klä­rung wird mit Zu­gang (ohne vor­he­ri­gen Wi­der­ruf, § 130 Abs. 1 S. 2 BGB) wirk­sam, wenn er bei An­wen­dung der im Ver­kehr er­for­der­li­chen Sorg­falt er­ken­nen muss­te, dass die Er­klä­rung in Rich­tung des Emp­fän­gers auf den Weg ge­bracht wird und er dies hätte ver­hin­dern kön­nen.
    • Be­reits bei feh­len­dem Er­klä­rungs­be­wusst­sein, bei Dul­dungs- und bei An­scheins­voll­macht wird eine Wil­lens­er­klä­rung durch blo­ßen Rechts­schein er­setzt. Warum soll dies bei ab­han­den­ge­kom­me­nen Wil­lens­er­klä­rungen an­ders sein?
    • Der Er­klä­rende kann "erst recht" nach § 142 Abs. 1 BGB iVm § 119 Abs. 1, 1. Var. BGB (In­halt­sirr­tum) an­fech­ten, da er keine Er­klä­rung mit die­sem In­halt ab­ge­ben wollte (näm­lich so­gar gar keine Wil­lens­er­klä­rung!). Dem­ge­gen­über passt § 119 Abs. 1, 2. Var. BGB (Er­klä­rungs­irr­tum) nicht, da der Er­klä­rungs­akt (die Fi­xie­rung der Er­klä­rung) be­wusst er­folg­te.
Sie kön­nen beide An­sich­ten in der Klau­sur in glei­cher Weise ver­tre­ten - es gibt keine "rich­ti­ge" Lö­sung. Ist die Klau­sur je­doch dar­auf aus­ge­legt, dass durch die frag­li­che Wil­lens­er­klä­rung bei­spiels­weise ein Ver­trag zu­stande kommt, soll­ten Sie sich klau­sur­tak­tisch ent­schei­den und eine Ab­gabe der Wil­lens­er­klä­rung be­für­wor­ten. Sonst kann es sein, dass Sie sich wich­tige Fol­ge­pro­bleme ab­schnei­den. Um­ge­kehrt ver­lie­ren Sie da­durch aber die Mög­lich­keit zur Dis­kus­sion von Scha­denser­satzan­sprü­chen (fol­gende Sei­te). Der­ar­tige Pro­bleme kön­nen dann hilfs­gut­ach­ter­lich be­han­delt wer­den, wenn sie im kon­kre­ten Sach­ver­halt wirk­lich auf­ge­wor­fen wur­den - ach­ten Sie in­so­weit ge­nau auf die Auf­ga­ben­stel­lung!
Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundkurs Privatrecht (Stand 2026) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.