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d. Wie er­folgt Zu­gang bei Ein­schal­tung von Ver­tre­tern und Boten?

bb. Wie er­folgt Zu­gang ge­gen­über Boten?

Sie müs­sen un­be­dingt zwi­schen "Er­klä­rungs­boten" (also Hilfs­per­so­nen des Er­klä­ren­den), "Emp­fangs­boten" (also Hilfs­per­so­nen des Er­klä­rungs­emp­fän­gers) und "Emp­fangs­ver­tre­tern" un­ter­schei­den:

  • Grund­sätz­lich sind alle Per­so­nen, die zur Über­mitt­lung von Er­klä­run­gen ein­ge­schal­tet wer­den "Er­klä­rungs­boten" - das kön­nen An­ge­stellte des Er­klä­ren­den, aber auch Freunde und Ver­wandte sein. Aber auch dritte Per­so­nen (etwa ein Nach­bar des Emp­fän­gers) kön­nen als Ge­hil­fen des Er­klä­ren­den ein­ge­schal­tet wer­den. Zu­dem gel­ten Kin­der, die noch nicht die nö­tige Reife ha­ben, um die Be­deu­tung der Wei­ter­gabe ei­ner Er­klä­rung zu er­ken­nen, stets als Er­klä­rungs­boten (also als Hilfs­per­so­nen des Er­klä­ren­den).
  • Ein "Emp­fangs­bote" ist dem­ge­gen­über nur je­mand, der ent­we­der vom Emp­fän­ger aus­drück­lich zur Emp­fang­nahme von Er­klä­run­gen be­stellt wurde oder zu­min­dest nach der Ver­kehrs­an­schau­ung (arg. § 157 BGB) zu ei­ner der­ar­ti­gen Ent­ge­gen­nahme als er­mäch­tigt gilt. Hier­un­ter fal­len u.a. im Haus­halt des Emp­fän­gers le­bende Per­so­nen, wie WG-Mit­be­woh­ner, Ehe­leu­te, aber auch Kin­der, wenn sie die nö­tige Reife be­sit­zen. Bei ei­nem Un­ter­neh­men sind Emp­fangs­boten alle Be­triebs­an­ge­hö­ri­gen, die nach ih­rer Stel­lung zur Ent­ge­gen­nahme von Er­klä­run­gen be­fugt sind. Emp­fangs­boten ge­hö­ren zur Sphäre des Er­klä­rungs­emp­fän­gers.
  • Be­stimmte be­son­ders wich­tige Per­so­nen aus der Sphäre des Er­klä­rungs­emp­fän­gers kön­nen so­gar Emp­fangs­ver­tre­ter im Sinne von § 164 Abs. 3 BGB sein. Dies gilt etwa für die ge­setz­li­chen Ver­tre­ter von Min­der­jäh­ri­gen (El­tern für Kin­der, § 1629 Abs. 1 BGB), aber auch für Pro­ku­ris­ten (§ 48 HGB) ei­nes Kauf­manns.

Die Un­ter­schei­dung ist für den Zeit­punkt des Zu­gangs ent­schei­dend:

  • Geht die Er­klä­rung ei­nem Emp­fangs­ver­tre­ter zu, gilt diese nach § 164 Abs. 3 iVm Abs. 1 BGB als zu­ge­gan­gen, so­bald der Ver­tre­ter Kennt­nis er­langt.
  • Bei ei­nem Er­klä­rung­bo­ten geht die Er­klä­rung erst in dem Mo­ment zu, in dem die­ser die Er­klä­rung tat­säch­lich dem Emp­fän­ger über­mit­telt. Die Wei­ter­gabe an den Er­klä­rungs­boten hat also für den Zu­gang noch keine Aus­wir­kung.
  • Eine Wil­lens­er­klä­rung, die ge­gen­über ei­nem Emp­fangs­boten ab­ge­ge­ben wird, geht dem Ge­schäfts­part­ner be­reits zu, wenn nach dem ge­wöhn­li­chen Lauf der Dinge mit ei­ner Über­mitt­lung an den Emp­fän­ger zu rech­nen ist. Dies wird wich­tig, wenn die Er­klä­rung tat­säch­lich spä­ter oder so­gar gar nicht zu­geht. In­so­weit ist der Emp­fangs­bote eine "per­so­ni­fi­zierte Emp­fangs­vor­rich­tung" bzw. ein "le­ben­der Brief­kas­ten" im Sinne ei­nes Macht­be­reichs, in den die Er­klä­rung ge­lan­gen kann.
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