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1. Wie ge­hen Er­klä­run­gen ge­gen­über Ab­we­sen­den zu?

b. Wann ist mit Kennt­nis­nahme un­ter ge­wöhn­li­chen Um­stän­den zu rech­nen?

Ist eine Er­klä­rung in den Macht­be­reich des Emp­fän­gers ge­langt, be­steht theo­re­tisch die Mög­lich­keit zur Kennt­nis­nahme; die Frage ist re­gel­mä­ßig nur, zu wel­chem Zeit­punkt diese Kennt­nis­nah­memög­lich­keit be­steht. Diese zeit­li­che Kom­po­nente ist bei frist­ge­bun­de­nen Wil­lens­er­klä­rungen von Be­deu­tung.

Al­lein die ab­strakte Mög­lich­keit der Kennt­nis­nahme kann nicht ge­nü­gen, denn dann müsste der Emp­fän­ger auch zur "Un­zeit" (z.B. um 3:30 Uhr mor­gens) mit dem Emp­fang von Wil­lens­er­klä­rungen rech­nen.

Da­her knüpft die Zu­gangs­de­fi­ni­tion an die Kennt­ni­ser­lan­gung un­ter ge­wöhn­li­chen Um­stän­den (z.B. am nächs­ten Mor­gen um 09:00 Uhr) an.

Ver­kör­perte Er­klä­run­gen, die in den Brief­kas­ten des Emp­fän­ger ge­langt sind, ge­hen in dem Zeit­punkt zu, in dem un­ter nor­ma­len Um­stän­den mit ei­ner Lee­rung ge­rech­net wer­den kann. Dies ist bei Pri­va­ten re­gel­mä­ßig der nächste Tag, bei Ge­schäfts­adres­sa­ten der nächste Werk­tag.

Münd­li­che Er­klä­run­gen, die bei­spiels­weise auf einen An­ruf­be­ant­wor­ter ge­spro­chen wer­den, ge­hen zu, wenn ge­wöhn­lich mit dem Ab­ruf der Sprach­nach­rich­ten ge­rech­net wer­den kann. Dies ist bei Pri­vat­per­so­nen ein­mal am Tag, bei Un­ter­neh­men mehr­mals täg­lich.

Auch bei Emails ist die Kennt­ni­ser­lan­gung un­ter ge­wöhn­li­chen Um­stän­den bei Pri­vat­per­so­nen in der Re­gel spä­tes­tens in­ner­halb von 24 Stun­den, in Un­ter­neh­men in­ner­halb we­ni­ger Stun­den zu be­ja­hen.

Die Kennt­ni­ser­lan­gung muss nur un­ter ge­wöhn­li­chen Um­stän­den zu die­sem Zeit­punkt er­fol­gen. Be­son­dere Um­stände des Ein­zel­falls blei­ben au­ßer Be­tracht.

Eine Wil­lens­er­klä­rung geht auch dann un­ter "ge­wöhn­li­chen" Um­stän­den zum oben ge­nann­ten Zeit­punkt zu, wenn der Emp­fän­ger län­gere Zeit im Ur­laub oder im Kran­ken­haus ver­weilt und da­durch an der Kennt­nis­nahme ge­hin­dert ist. Be­deut­sam ist dies ins­be­son­dere bei der Kün­di­gung von Ar­beits­ver­hält­nis­sen ge­gen­über Ar­beit­neh­mern, die im Ur­laub sind, da hier­durch die Frist zur Er­he­bung ei­ner Kün­di­gungsschutz­klage be­ginnt. Nur aus­nahms­weise kann eine ver­spä­tete Klage zu­ge­las­sen wer­den (§ 5 KSchG).

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