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2. Was gilt bei Ver­än­de­run­gen vor Ein­tritt der Be­din­gung?

c. Wel­che Vor­aus­set­zun­gen hat § 162 BGB?

§ 162 BGB soll den be­dingt Be­rech­tig­ten vor Ein­wir­kun­gen auf den Ein­tritt der Be­din­gungen zu sei­nem Nach­teil schüt­zen. Die Re­ge­lung dif­fe­ren­ziert an­ders als § 160 BGB nicht zwi­schen auf­lö­sen­den Be­din­gungen und auf­schie­ben­den Be­din­gungen, son­dern da­nach, wem der Ein­tritt der Be­din­gung nützt:

  • Bei Ein­tritt der Be­din­gung wird in der Re­gel je­mand einen Nach­teil er­lei­den. Diese Per­son darf den Ein­tritt (und da­mit ih­ren Nach­teil) nicht wi­der Treu und Glau­ben ver­hin­dern (§ 162 Abs. 1 BGB). Maß­geb­lich ist wie bei § 157 BGB und § 242 BGB das An­stands­ge­fühl al­ler bil­lig und ge­recht Den­ken­den. Sie wird un­ter an­de­rem auch für die Zu­gangs­ver­ei­te­lung ent­spre­chend her­an­ge­zo­gen, die wir uns im nächs­ten Ka­pi­tel nä­her an­se­hen wer­den.
Beim Kauf un­ter Ei­gen­tums­vor­be­halt (§ 449 BGB) wird die ding­li­che Ei­ni­gung (§ 929 S. 1 BGB) un­ter die auf­schie­bende Be­din­gung (§ 158 Abs. 1 BGB) voll­stän­di­ger Kauf­preis­zah­lung ge­stellt. Wenn der Ver­käu­fer seine Kon­to­ver­bin­dung wech­selt und so die Ra­ten­zah­lun­gen nicht mehr bei ihm ein­ge­hen kön­nen, würde er den Ei­gen­tumser­werb dau­er­haft ver­hin­dern und wei­ter­hin Ei­gen­tü­mer der ver­kauf­ten Sa­che blei­ben. Wenn er dies vor­sätz­lich un­ter­nimmt, geht das Ei­gen­tum be­reits vor­her auf den Käu­fer über. Der An­spruch auf Zah­lung des Kauf­prei­ses (§ 433 Abs. 2 BGB) be­steht wei­ter­hin, nicht je­doch des­sen Si­che­rung durch den Ei­gen­tums­vor­be­halt.

Al­ler­dings gilt dies selbst­ver­ständ­lich nicht, wenn es sich um eine ge­setz­li­che Wol­lens­be­din­gung han­delt (etwa beim Kauf auf Pro­be, § 454 BGB) - denn dort soll ge­rade der freie Wille der Par­tei maß­geb­lich sein.

  • Um­ge­kehrt hat na­tür­lich der­je­ni­ge, der bei Ein­tritt der Be­din­gung einen Vor­teil er­war­tet, einen An­reiz, den Ein­tritt her­bei­zu­füh­ren. § 162 Abs. 2 BGB ver­bie­tet ihm je­doch, dies wi­der Treu und Glau­ben zu be­wir­ken.
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