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1. Was ist eine An­nahme (§ 150 BGB)?

c. Ge­nügt auch Schwei­gen als An­nahme?

Grund­sätz­lich hat Schwei­gen keine recht­li­chen Fol­gen - an­sons­ten wä­ren dem Miss­brauch Tür und Tor ge­öff­net, da man durch das un­be­stellte Zu­sen­den von Waren einen Ver­tragsschluss er­zwin­gen könnte (siehe dazu die Son­der­re­ge­lung in § 241a Abs. 1 BGB). In drei Fäl­len wird aber den­noch auch Schwei­gen ein Er­klä­rungs­wert bei­ge­mes­sen, der als An­nahmeer­klä­rung gel­ten kann:

  • An ei­ni­gen Stel­len ord­net das Ge­setz aus­drück­lich an, dass Schwei­gen als An­nahme gilt. In die­sen Fäl­len folgt die Be­deu­tung des Schwei­gens un­mit­tel­bar aus der je­wei­li­gen Re­ge­lung.
Nach § 362 Abs. 1 HGB gilt das Schwei­gen ei­nes Kauf­manns auf einen An­trag in­ner­halb ei­ner Ge­schäfts­be­zie­hung (etwa ei­ner Bank auf einen Über­wei­sungs­auf­trag) als An­nahme.
  • Selbst­ver­ständ­lich kön­nen die Par­teien ver­ein­ba­ren, dass ein Schwei­gen als An­nahme gel­ten soll und nur die Ab­leh­nung er­klärt wer­den muss.
Im Rah­men ei­nes Rah­men­ver­tra­ges kann etwa ein Gast­wirt je­den Mo­nat eine be­stimmte Menge Bier be­zie­hen. So­lange er den Ver­trag nicht be­en­det, wird je­den Mo­nat ein neuer Lie­fer­ver­trag ge­schlos­sen.
  • Schließ­lich wird in sel­te­nen Ein­zel­fäl­len dem Schwei­gen nach Treu und Glau­ben und der Ver­kehrs­sitte (her­ge­lei­tet aus § 242 BGB) eine Be­deu­tung bei­ge­mes­sen.
Dies wird ins­be­son­dere bei ge­ring­fü­gi­gem Über­schrei­ten ei­ner An­nahmefrist be­jaht, wenn dies nicht an­ge­zeigt wird (dazu noch spä­ter).

Im Nor­mal­fall ge­nügt es je­doch, wenn Sie sich den all­ge­mei­nen Grund­satz mer­ken, dass Schwei­gen kei­ner­lei recht­li­che Fol­gen nach sich zieht.

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