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(3) Was ist ein Ge­fäl­lig­keitsver­hält­nis?

Wel­che Fol­gen hat ein Ge­fäl­lig­keitsver­hält­nis?

Grund­sätz­lich haf­tet je­der (auch wenn ein Ge­fäl­lig­keitsver­hält­nis und so­gar wenn ein Ver­trag be­jaht wird) zu­min­dest auch nach den all­ge­mei­nen Re­geln der §§ 823 ff. BGB. Al­ler­dings er­öff­net die An­nahme ei­nes Schuld­ver­hält­nisses (also so­wohl ei­nes Ver­trages nach § 311 Abs. 1 BGB als auch ei­nes Ge­fäl­lig­keitsver­hält­nis­ses als rechts­ge­schäfts­ähn­li­ches Schuld­ver­hält­nis im Sinne von § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB) dar­über hin­aus die An­wend­bar­keit von § 280 Abs. 1 S. 1 BGB (zu­sätz­lich zu den § 823 ff. BGB). Dies hat für den An­spruchstel­ler bei Ein­tritt ei­nes Scha­dens drei wich­tige Vor­tei­le:

  • Nach § 823 Abs. 1 BGB muss der Ge­schä­digte das Ver­schul­den des Schä­di­gers (ins­be­son­dere die Au­ßer­acht­las­sung der im Ver­kehr er­for­der­li­chen Sorg­falt) im Pro­zess be­wei­sen. Im Rah­men von § 280 Abs. 1 S. 1 BGB ist das Ver­schul­den Teil des Ver­tre­ten­müs­sens (§ 276 Abs. 1 BGB). Die­ses wird aber nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB ver­mu­tet - das be­deu­tet, dass die nach § 241 Abs. 2 BGB zur Rück­sicht­nahme ver­pflich­tete Per­son (und nicht der Ge­schä­dig­te) be­wei­sen muss, dass sorg­fäl­tig ge­han­delt wur­de. Dar­über hin­aus wird die er­for­der­li­che Sorg­falt im Rah­men ei­nes Ge­fäl­lig­keitsver­hält­nis­ses re­gel­mä­ßig über die all­ge­mein er­for­der­li­che Sorg­falt hin­aus­ge­hen.
  • Be­steht ein Ge­fäl­lig­keitsver­hält­nis, haf­tet der­je­ni­ge, der tä­tig wird auch für die Ver­let­zung von Rück­sicht­nah­me­pflich­ten durch von ihm ein­ge­schal­tete Hilfs­per­so­nen (§ 278 S. 1 BGB). Dem­ge­gen­über haf­tet man nor­ma­ler­weise nach § 823 Abs. 1 BGB nur für ei­ge­nes Ver­schul­den. Nach § 831 BGB haf­tet man für eine rechts­wid­rige Hand­lung von Ge­hil­fen nur, wenn diese nicht sorg­fäl­tig aus­ge­sucht oder über­wacht wur­den. Auch hier wird also an eine ei­gene (Aus­wahl- oder Über­wa­chungs-)Pflicht­ver­let­zung an­ge­knüpft, wäh­rend bei § 278 BGB das fremde Ver­schul­den der Hilfs­per­son ge­nügt.
Wurde die Be­treu­ung ei­nes Kin­des als schutz­pflicht­be­grün­den­des Ge­fäl­lig­keitsver­hält­nis ver­ein­bart, würde die Nach­ba­rin nach § 280 Abs. 1 BGB auch für das Fehl­ver­hal­ten ih­res Ehe­manns haf­ten, der das Trep­pen­ge­län­der schlecht be­fes­tigt hat. Nach § 831 BGB haf­tet sie hin­ge­gen nicht - der Ehe­mann ist kein Ver­rich­tungs­ge­hilfe im Sinne die­ser Norm, da er nicht wei­sungs­ge­bun­den ist.
  • Nach § 823 Abs. 1 BGB wird nur für die Ver­let­zung ab­so­lut ge­schütz­ter Rechts­gü­ter (Kör­per, Le­ben, Ei­gen­tum, etc.) ge­haf­tet - aber nicht für all­ge­meine Ver­mö­gen­sein­bu­ßen. Eine Haf­tung für Ver­mö­gens­schä­den be­steht nach all­ge­mei­nem (für je­der­mann auch ohne Son­der­be­zie­hung gel­ten­dem) De­likts­recht nur bei vor­sätz­li­cher sit­ten­wid­ri­ger Schä­di­gung (§ 826 BGB) oder Ver­let­zung ei­nes Schutz­ge­set­zes (§ 823 Abs. 2 BGB in Ver­bin­dung ins­be­son­dere mit straf­recht­li­chen Nor­men). Nach § 280 Abs. 1 S. 1 BGB (der nur bei Ver­trä­gen und rechts­ge­schäfts­ähn­li­chen Schuld­ver­hält­nissen An­wen­dung fin­det) be­steht dem­ge­gen­über auch eine Haf­tung für schlichte Ver­mö­gens­ver­lus­te.
Wurde eine Fahr­ge­mein­schaft als Rück­sicht­nah­me­pflich­ten im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB be­grün­den­des Ge­fäl­lig­keitsver­hält­nis ver­ein­bart (§ 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB) und ver­gisst der Fah­rer, den Pas­sa­gier dar­über zu in­for­mie­ren, dass er ihn nicht ab­holt, kann der Pas­sa­gier die Mehr­auf­wen­dun­gen we­gen ver­spä­te­ten Hin­wei­ses auf den Trans­port (etwa Taxi statt Bus) aus § 280 Abs. 1 BGB ver­lan­gen. Bei ei­ner schlich­ten Ge­fäl­lig­keit hätte er man­gels Rechts­gut­ver­let­zung (§ 823 Abs. 1 BGB) bzw. Vor­satz (§ 826 BGB) kei­nen Scha­denser­satzan­spruch.
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