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A. Warum be­gin­nen wir mit dem Ver­tragsschluss?

III. Wie ver­hält sich die­ses Ka­pi­tel zu den Fol­gen­den?

In die­sem Ka­pi­tel be­han­deln wir nur die be­son­de­ren Vor­aus­set­zun­gen für das Zu­stan­de­kom­men von Ver­trä­gen. Nun kön­nen wir aber nicht alle Vor­aus­set­zun­gen be­han­deln, weil der Um­fang sonst un­über­schau­bar wür­de. Viel­mehr bil­det die­ses Ka­pi­tel den ers­ten Schritt in ei­nem Ge­samt­kon­strukt:

  • Ein Ver­trag be­steht aus min­des­tens zwei Wil­lens­er­klä­rungen, die grund­sätz­lich emp­fangs­be­dürf­tig sind. Da­her wer­den wir uns im nächs­ten Ka­pi­tel da­mit be­fas­sen, was ei­gent­lich eine sol­che Wil­lens­er­klä­rung ist und wann diese zu­ge­gan­gen ist.
  • Nach dem Grund­satz der Ver­tragsfrei­heit sol­len die Par­teien ihre Be­zie­hun­gen so aus­ge­stal­ten kön­nen, wie sie wol­len. Nun kann es aber pas­sie­ren, dass der Wille in der Er­klä­rung nicht bzw. nicht rich­tig zum Aus­druck ge­kom­men ist. Diese sog. Wil­lens­män­gel schauen wir uns im vier­ten Ka­pi­tel nä­her an.
  • Im fünf­ten Ka­pi­tel be­fas­sen wir uns mit der Fra­ge, wer über­haupt Pflich­ten ein­ge­hen kann; ins­be­son­dere in­wie­weit Kin­der und Ju­gend­li­che Wil­lens­er­klä­rungen ab­ge­ben kön­nen. Man spricht von Rechts­fä­higkeit und Ge­schäfts­fä­hig­keit.
  • Das sechste Ka­pi­tel geht der Frage nach, un­ter wel­chen Um­stän­den das Ge­setz einen Ver­trag für un­wirk­sam er­ach­tet. Man nennt dies Nich­tig­keits­gründe.
  • Im sieb­ten Ka­pi­tel geht es um die Ein­schal­tung von Hilfs­per­so­nen beim Ver­tragsschluss bzw. all­ge­mein bei der Vor­nahme von Rechts­ge­schäften, d.h. die Stell­ver­tre­tung.
  • Im ach­ten Ka­pi­tel schließ­lich be­han­deln wir Ver­trä­ge, die für eine Viel­zahl von Kon­stel­la­tio­nen vor­for­mu­liert sind - All­ge­meine Ge­schäfts­be­din­gun­gen.

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