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bb. Kann der Ver­tragspart­ner seine Wil­lens­er­klä­rung wi­der­ru­fen?

(2) Was pas­siert bei Auf­for­de­rung zur Ge­neh­mi­gung?

    • Da­mit der Ver­tragspart­ner sich Klar­heit ver­schaf­fen kann, ge­währt § 108 Abs. 2 BGB ihm die Mög­lich­keit, den ge­setz­li­chen Ver­tre­ter des Min­der­jäh­ri­gen zur Ge­neh­mi­gung auf­zu­for­dern. Da­mit wird eine vor­her ge­gen­über dem Min­der­jäh­ri­gen er­klärte Ver­wei­ge­rung oder Ge­neh­mi­gung un­wirk­sam (§ 108 Abs. 2 BGB). Der Ver­tragspart­ner muss sich nicht auf "Hö­ren­sa­gen" ver­las­sen; die El­tern kön­nen also noch ein­mal ganz neu ent­schei­den. Dem ent­spricht die Re­ge­lung in § 177 Abs. 2 BGB für Ver­tre­ter ohne Ver­tre­tungs­macht.

    • Hat der ge­setz­li­che Ver­tre­ter sich nicht in­ner­halb von zwei Wo­chen er­klärt, so gilt die Ge­neh­mi­gung als ver­wei­gert (ge­setz­li­che Fik­ti­on), § 108 Abs. 2 S. 2 BGB, und das Ge­schäft wird end­gül­tig von An­fang an un­wirk­sam. Eine ver­gleich­bare Re­ge­lung exis­tiert für Ver­tre­ter ohne Ver­tre­tungs­macht in § 177 Abs. 2 S. 2 BGB.
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