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D. Wel­che Fol­gen hat das Vor­lie­gen ei­nes Un­wirk­sam­keits­grun­des?

IV. Was be­deu­tet das Ab­strak­ti­ons­prin­zip?

Nach dem Tren­nungs­prin­zip sind die Ver­pflich­tung zu ei­nem Ver­hal­ten (z.B. zur Über­eig­nung ei­ner Sa­che, § 433 Abs. 1 S. 1 BGB) und de­ren Er­fül­lung (z.B. durch Ei­ni­gung und Über­gabe, § 929 S. 1 BGB) zwei ver­schie­dene Rechts­ge­schäfte. Das wirkt auf den ers­ten Blick ver­wir­rend, denn oft fal­len diese Ge­schäfte zeit­lich zu­sam­men (etwa beim Kauf ei­ner Ta­ges­zei­tung).

Prak­tisch hat dies vor al­lem dann Be­deu­tung, wenn die bei­den Ge­schäfte zeit­lich aus­ein­an­der­fal­len (etwa bei Be­stel­lung per In­ter­net - dann er­folgt die Lie­fe­rung erst viel spä­ter). Vor al­lem er­mög­licht erst das Tren­nungs­prin­zip eine Er­klä­rung, wie ein Ei­gen­tums­vor­be­halt (§ 449 BGB) funk­tio­niert: Der Kauf­ver­trag ist erst dann er­füllt, wenn die Ware über­eig­net ist. Dies ist aber erst dann der Fall, wenn die letzte Kauf­preis­rate ge­zahlt wur­de. Dies ist durch eine auf­schie­bende Be­din­gung (§ 158 Abs. 1 BGB) der ding­li­chen Ei­ni­gung (§ 929 S. 1 BGB) mög­lich; der Kauf­ver­trag bleibt hin­ge­gen da­von un­be­rührt.

Das Ab­strak­ti­ons­prin­zip baut auf dem Tren­nungs­prin­zip auf. In den meis­ten Fäl­len wer­den die Prin­zi­pien ver­mischt (auch von Kor­rek­tu­ras­sis­ten­ten in Klau­su­ren und mit­un­ter selbst von Pro­fes­so­ren). Es be­sagt nur, dass die ding­li­che Ver­fü­gung selbst dann wirk­sam ist, wenn die schuld­recht­li­che Ver­pflich­tung un­wirk­sam war. Sinn da­hin­ter ist es, den Rechts­ver­kehr zu schüt­zen: Wer einen Ge­gen­stand er­hält, darf dar­über wei­ter­ver­fü­gen, selbst wenn sich die zu­grun­de­lie­gende Ver­pflich­tung als un­wirk­sam her­aus­stellt.

Man kann nicht durch Kauf­ver­trag (§ 433 BGB) Ei­gen­tum er­wer­ben, son­dern nur durch Über­eig­nung (§ 929 BGB). Das ist aber die Aus­sage des Tren­nungs­prin­zips und nicht etwa eine Folge des Ab­strak­ti­ons­prin­zips! Die­ses be­zieht sich nur auf die Wirk­sam­keit der bei­den Ge­schäf­te.

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